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Waffenstillstandsbedingungen (11. November 1918)

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VI. —In allen geräumten Gebieten ist die Fortführung von Einwohnern untersagt; dem Eigentum der Einwohner darf kein Schaden oder Nachteil zugefügt werden.

Niemand wird wegen der Teilnahme an Kriegsmaßnahmen, die der Unterzeichnung des Waffenstillstandes vorausgegangen sind, verfolgt werden.

Keinerlei Zerstörungen irgendwelcher Art dürfen ausgeführt werden.

Militärische Einrichtungen jeder Art werden in unversehrtem Zustande ausgeliefert, ebenso alle militärischen Vorräte, Lebensmittel, Munition, Ausrüstungsstücke, die nicht in dem für die Räumung festgesetzten Zeitraum mitgeführt werden konnten.

Die Depots von Lebensmitteln jeder Art für die Zivilbevölkerung, Vieh usw. müssen an Ort und Stelle belassen werden.

Es dürfen keine allgemeinen oder staatlichen Maßnahmen ergriffen werden, die eine Entwertung der industriellen Anlagen oder eine Verringerung ihres Personals zur Folge hätten.

VII. —Die Verkehrsstraßen und -mittel jeder Art, Eisenbahnen, Schiffahrtsstraßen, Landstraßen, Brücken, telegraphische und telephonische Anlagen dürfen nicht beschädigt werden. Das gesamte dort gegenwärtig verwendete Zivil- und Militärpersonal verbleibt im Dienst.

Den assoziierten Mächten sind auszuliefern: 5000 gebrauchsfertige Lokomotiven und 150 000 Eisenbahnwagen in gutem Zustand sowie mit allen Ersatzteilen und dem nötigen Gebrauchsgerät ausgestattet. Diese Auslieferung hat zu erfolgen in den Zeiträumen, deren Einzelheiten in der Zusatznote 2 festgelegt sind und die insgesamt 31 Tage nicht überschreiten dürfen.

Desgleichen sind innerhalb von 36 Tagen auszuliefern 5000 Lastkraftwagen in gutem Zustand.

Die elsaß-lothringischen Eisenbahnen mit sämtlichem organisch zu ihnen gehörenden Personal und Material sind innerhalb von 31 Tagen auszuliefern.

Außerdem ist das für den Eisenbahnbetrieb auf dem linken Rheinufer notwendige Material an Ort und Stelle zu belassen.

Alle Vorräte an Kohlen und Betriebsmaterial, Schienen, Signalgeräte, Werkstattmaterial sind an Ort und Stelle zu belassen. Diese Vorräte werden von Deutschland unterhalten, soweit es den Betrieb der Verkehrswege auf dem linken Rheinufer betrifft.

Sämtliche den Alliierten abgenommenen Lastkähne sind ihnen zurückzugeben.

Die Zusatznote 2 regelt die Einzelheiten dieser Maßnahmen.

VIII. —Die Deutsche Oberste Heeresleitung verpflichtet sich, innerhalb 48 Stunden nach Unterzeichnung des Waffenstillstandes, alle Minen oder Sprengvorrichtungen mit Verzögerung, die von den deutschen Truppen in den geräumten Gebieten gelegt worden sind, zu bezeichnen und ihre Auffindung und Zerstörung zu erleichtern.

Sie wird außerdem sämtliche schädlichen Maßnahmen, die getroffen sein könnten, angeben (z. B. Vergiftung oder Verunreinigung von Quellen oder Brunnen usw.); vorstehendes bei Vermeidung von Vergeltungsmaßnahmen.

IX. —Das Recht der Requisition wird von den Armeen der Alliierten und der Vereinigten Staaten in allen besetzten Gebieten ausgeübt, unter Vorbehalt der Abrechnung mit den zuständigen Stellen.

Der Unterhalt der Besatzungstruppen der rheinischen Gebiete (Elsaß-Lothringen ausgenommen) erfolgt auf Kosten der deutschen Regierung.

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