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Zunftbrief für die Schwarzfärber und Mängeler im Fürstentum Hessen (15. November 1580)

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[19.] Es soll auch keiner den andern ann seinen ehren und guetten leumutt mitt wortten oder werckenn angreiffen oder der straff darumb gewerttig sein.

[20.] Es sollen auch unsere beambten ides ortts dem handtwerck ob dieser innung zu haltenn undt zu einpringung verwirckter buß behulfflich undt befordersam sein.

[21.] Würden sie auch sonsten guete ordnung under ihnen machenn, die uns, unserm furstenthumb und underthanen nicht zuwieder wehren, dasselbig soll ihnen hirdurch unbenommen sein.

[22.] Doch behalten wir uns, unsern erben und nachkommen frey und beuor, dieße ordenung jedertzeitt nach unserm gefallenn zue mehrenn, zue mindern oder gantz und gar abzueschaffenn, alles getrewlich undt ohne gefehrde.

Des zu urkundt habenn wir unser fürstlich secrett insiegell ann diesen brieff hencken lassenn, der geben ist zu Cassell, den funfftzehenden nouembris anno domini ein tausentt fünnfhundertt und achtzigk.


Wilhelm 1. z. Hesßen.
Reinhardus Schefferus, cancellarius vt.




Quelle: Edmund Salow, Hg., Das Zunftwesen in Kassel bis zum Erlaß der hessischen Zunftordnung von 1693. Lichtenau, 1978, S. 190-93.

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