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Territorialregierung – Hofordnung Johann Friedrichs von Pommern (21. November 1575)

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Personen der Cantzley und Rhatstuben

Damit soll es wegen der anzal Dienstes und allenthalben gehalten werden, wie in unser gerichtsordnung nach der lenge gesetzet, und sollen unser prothonotarius und Secretarien und alle Cantzleyvorwandten des Sommers umb 5 uhr frue, des winters umb 6 bis halb zehen und dann nach eßens umb 1 uhr bis halb 5 in unser Rhatstube und Cantzley sein und auffwarten, [ . . . ] die geheimnußen, so einen jedern vortrauet oder ehr in der Cantzley aus Rhatschlegen, brieffen, Siegeln oder sonst erfaren wurde, bey sich bis in seine gruben behalten und ahn ortern, da uns solches schaden und nachteil brengen mochte, nicht vormelden, die briefe, schrifft und handlunge, so er bekumbt, treulich vorwaren, Alle Handelung, doran der Herschafft gelegen, daruber brieff und Siegel vorfertiget, lauth unser furstlichen Cantzleyordnunge oder empfangenen bevhelichs in die ordentliche bucher und Register schreiben, [ . . . ] sich deutlichs, vorstendiges gedichts und artiger Cantzleyhandt befleißigen, unsere hendel zu gemute und hertze nhemen, auch was von brieffen und handlungen ihme zugestellet, underschiedlich vorwaren und ein Register davon haben, damit der Cantzler und gerichtsvorwalter jeder Zeit, was er furdert oder suchet, finden muge, kein protocol oder Registraturbucher ohne des Cantzlers oder Cantzleyvorwalters vorwißen und bevhelich niemands thuen noch zustellen, keine furstlichen noch parteyenbrieffe oder handlung von dem furstlichen hoffe in Ire heuser oder herbergen tragen [ . . . ].

Wie es mit Anzal der Secretarien, schreibern und gesellen in unser Cantzley soll gehalten werden

[ . . . ] Personen aber, so wir in unser Cantzley halten wollen, sein:
Drey Secretarien
Drey Copysten
Ein Cantzleydiener
In der Rhatstuben:
1) Der Prothonotarius
2) Der Secretarius
3) Ein Substitute oder Copyste.

Underschied des schreibens, schreibgeldes und gefellen.

In der Rhatstuben sollen allein Judicialia geschrieben werden und der halber theil alles geldes von dem so unter unserm gerichtssiegel in der Rhatstuben ausgehet, dem vorwalter, der ander theil dem Prothonotario gehoren, jedoch das Zeit der auslosung erstlich die uncosten auff papir, wax, Tinthe und andere noturfft abgezogen, ingleichen dem gerichtssecretario eine vorehrung, weil er viceprothonotarius sein und die Judicialia mit Expedyren mus, ausgegeben werden.

Hieruber sollen in unser Rhatstuben keine brieffe sub sigillo, sondern alles anders in unser Cantzley geschrieben und der halber theil aller gefelle der Cantzley unserm Cantzler endrichtet werden [ . . . ].

In unser[n] eigenen sachen aber sollen alle Secretarien, Cantzley[-] und Rhatstubevorwanten nemini [!] excepto schuldig und verhafftet sein, nach anordnung und befelich unsers Cantzlers die schreiben und Copeien zu thage und nacht zu fertigen.

Wann ahn das Kay. Cammergerichte in Appellationsachen Acta zu schicken, so sollen dieselben in der Rhatstuben und Cantzley ausgetheilet, und was an einem jeden orte geschrieben, nach anzal der bletter bezalet [werden] und davon der halber theil des geldes in der Cantzley dem Cantzler, in der Rhatstuben dem vorwalter zukommen; der gulden vor das siegel bleibt in der Rhatstuben. Jedoch ehe der prozeß rotuliret und vorsiegelt, soll der verwalter und Prothonotarius denselben besichtigen, mit den Originalacten kurtzlich conferiren und gute auffsicht haben, das ein jedes antheil von den Secretarien und Copysten selbst geschrieben und wortlich mit allem fleiß nachgelesen und collationiret werde. [ . . . ]



Quelle: Deutsche Hofordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts, herausgegeben von Arthur Kern, Band 1. Berlin, 1905, S. 109-13; auch abgedruckt in Bernd Roeck, Hg., Gegenreformation und Dreißigjähriger Krieg 1555-1648. Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 4. Stuttgart: P. Reclam, 1996, S. 73-78.

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