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Fälschung zugunsten territorialer Souveränität – Privilegium Maius (1358/59)

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[16] Der Herzog von Österreich soll die freie Verfügungsgewalt haben, seine Länder, wem er will, zu schenken und zu übertragen, falls er, was ferne sei, ohne Kinder als Erben dahinscheiden sollte; und er darf daran nicht durch das Reich irgendwie gehindert werden.

[17] Auch soll das genannte Herzogtum Österreich alle Rechte, Freiheiten und Gewährungen samt und sonders haben, welche die anderen Fürstentümer des Reiches bekanntlich besitzen.

[18] Wir wollen auch, wenn die Kreise und Gebiete dieses Herzogtums erweitert werden aufgrund von Erbschaften, Schenkungen, Käufen, Zuwendungen oder irgendwelchen sonstigen Übertragungsfällen, daß dann die zuvor genannten Rechte, Freiheiten und Gewährungen voll auf die Vergrößerung der genannten Herrschaft zu Österreich bezogen werden.

Und damit dieser Unser kaiserlicher Erlaß für immer und ewig rechtskräftig und unantastbar bleibt, haben Wir das gegenwärtige Schriftstück schreiben und mit dem Aufdruck Unseres Siegels versehen lassen –

[ . . . ]

Handzeichen des Herrn Friedrich, des unüberwindlichsten Römischen Kaisers. Ich Kanzler Rainald habe in Vertretung Arnolds, des Erzbischofs von Mainz und Erzkanzlers, die Ausfertigung beglaubigt. Gegeben zu Regensburg, am 17. September, in der 4. Indiktion; im Jahre der Geburt des Herrn 1156, unter der Herrschaft des Herrn Friedrich, Römischer Kaiser, allzeit Mehrer des Reiches; in Christus Heil und Segen. Amen. Im 5. Jahr seines Königtums, dem 2. seines Kaisertums.



Quelle des lateinischen Originaltextes und dieser modernen deutschen Übersetzung: Lorenz Weinrich, Hg., Quellen zur Verfassungsgeschichte des Römisch-Deutschen Reiches im Spätmittelalter (1250-1500). Darmstadt: WBG, 1983, S. 394-403.

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