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Die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (Weimarer Verfassung)

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Vierter Abschnitt: Der Reichsrat

Artikel 60
Zur Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs wird ein Reichsrat gebildet.

Artikel 61
Im Reichsrat hat jedes Land mindestens eine Stimme. Bei den größeren Ländern entfällt auf eine Million Einwohner eine Stimme. [ . . . ] Kein Land darf durch mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten sein. [ . . . ]

Artikel 63
Die Länder werden im Reichsrat durch Mitglieder ihrer Regierungen vertreten. [ . . . ]

Fünfter Abschnitt: Die Reichsgesetzgebung

Artikel 68
Die Gesetzesvorlagen werden von der Reichsregierung oder aus der Mitte des Reichstags eingebracht.

Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.

[ . . . ]

Artikel 73
Ein vom Reichstag beschlossenes Gesetz ist vor seiner Verkündung zum Volksentscheid zu bringen, wenn der Reichspräsident binnen eines Monats es bestimmt. [ . . . ]

Artikel 74
Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze steht dem Reichsrat der Einspruch zu. [ . . . ]

Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Reichstag zur nochmaligen Beschlußfassung vorgelegt. [ . . . ] Hat der Reichstag mit Zweidrittelmehrheit entgegen dem Einspruch des Reichsrats beschlossen, so hat der Präsident das Gesetz binnen drei Monaten in der vom Reichstag beschlossenen Fassung zu verkünden oder einen Volksentscheid anzuordnen.

[ . . . ]

Artikel 76
Die Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Jedoch kommen Beschlüsse des Reichstags auf Abänderung der Verfassung nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. [ . . . ]

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