GHDI logo

Die Verschmutzung hervorgerufen durch eine Chemiefabrik in der Westfälischen Stadt Iserlohn (1839-1852)

Seite 3 von 4    Druckfassung    zurück zur Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument


2, Alle entweichenden Gase sowohl
a, von dem Schwefelverbrennungsofen
als b, von den Bleikammern
als c, von den Salpetersäure-Retorten,
endlich d, von dem Konzentrationsraume der Schwefel-Säure müssen durch Abzugsröhren einem oder mehreren Kondensatoren zugeleitet und zuletzt

3, in die gemeinschaftliche Esse, welcher ausreichend Zug zu verschaffen ist, abgeführt werden.

4, Die Verbindungsröhre zwischen den einzelnen zur Aufnahme und Verdichtung der ausgetriebenen Salpetersäure dienenden Ballons müssen, statt mit Wasser, mit einem die Gase nicht durchlassenden Körper abgesperrt werden.

5, Das Abkühlen, Umgießen und Mischen der Salpetersäure darf nur in dem Raume der Salpetersäurebereitung oder in einem sonstigen Lokale stattfinden, welches trichterförmig bedeckt und mit einem Kondensator und demnächst mit der Esse in Verbindung stehen muß.

Hieran schließen sich noch folgende allgemeine Bedingungen:

6, Es darf keine Veränderung in den bestehenden Vorrichtungen oder in der gegenwärtigen Betriebsweise der Fabrik ohne vorgängige diesseitige Genehmigung stattfinden.

7, Sie bleiben verpflichtet mit allem Fleiße für einen geregelten Fabrikbetrieb, für den sorgfältigsten Verschluß aller Apparate und für die schleunigste Ausführung jeder erforderlich werdenden Reparatur einzustehen und jeden erweislich in Folge Ihrer Fabrik einem Dritten entstehenden Schaden zu ersetzen.

8, Alle in Zukunft sich noch als notwendig ergebenden Vorkehrungen zur Beseitigung nachtheiliger Einflüsse Ihrer Fabrik bleiben vorbehalten.

Diesen Bedingungen haben Sie sich schriftlich zu unterwerfen und die Erfüllung der von 1 bis 5 einschließlich aufgeführten binnen der vom Herrn Landrath Ihnen zu bestimmenden Frist durch ein Zeugnis des Herrn Wegebaumeisters Dieckmann, von welchem Sie sich für die Ausführung nähere Anleitung erbitten können, nachzuweisen, widrigenfalls ohne Verzug Ihre Fabrik im Verwaltungswege geschlossen werden müßte, vorbehaltlich des aus § 177 der Allgemeinen Gewerbeordnung vom 17ten Januar 1845 hervorgehenden gerichtlichen Strafverfahrens.

Da die Ergebnisse der neusten Revision wiederum zu Ihrem Nachtheile ausgefallen sind, so müssen Sie die Kosten für dieselben ebenso, wie für die früheren tragen.


Arnsberg, den 5ten Mai 1852.
Königliche Regierung, Abtheilung des Inneren

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite