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Der Westfälische Frieden (14./24. Oktober 1648)*

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§ 74. und desgleichen besagte Landgrafschaft beider Elsaß und der Sundgau, ferner auch die Landvogtei über die genannten zehn [Reichs-] Städte und die davon abhangenden Orte, und ebenso alle Vasallen, Landsassen, Untertanen, Leute, Städte, Festungen, Dörfer, Schlösser, Wälder, Forste, Gold-, Silber- und sonstige Mineral-Gruben, Flüsse, Bäche, Weiden und alle Rechte, Regalien und Zubehören, ohne irgendeinen Vorbehalt, mit jederlei Gerichtsbarkeit und Souveränität und der Oberherrschaft von jetzt an auf immer dem Allerchristlichsten König und der Krone Frankreich gehören und als besagter Krone einverleibt betrachtet werden sollen ohne Widerspruch des Kaisers, des Reichs und des Hauses Österreich oder sonst jemandes [ . . . ].

§ 75. Indessen soll der König verpflichtet sein, in diesen Orten samt und sonders die katholische Religion zu erhalten, wie sie unter den österreichischen Fürsten erhalten worden ist, und alle Neuerungen, die sich während dieses Krieges eingeschlichen haben, wieder zu beseitigen.

§ 76. Viertens: Die Allerchristlichste Majestät und deren Thronfolger sollen mit Einwilligung des Kaisers und des ganzen Reiches das immerwährende Recht haben, in der Festung Philippsburg des Schutzes halber eine Besatzung zu halten, die jedoch auf eine angemessene Anzahl zu beschränken ist, so daß sie den Nachbarn keinen begründeten Anlaß zum Verdacht gewähren kann, und ausschließlich auf Kosten der Krone Frankreich unterhalten werden soll. Auch soll dem König freier Durchzug durch Länder und Gewässer des Römischen Reiches offenstehen, um Soldaten, Proviant und alles übrige, was und sooft es vonnöten sein wird, dorthin zu führen. [ . . . ]

§ 85. Der Allerchristlichste König wird dem Hause Österreich und insonderheit dem oben genannten Herrn Erzherzog Ferdinand Karl, dem erstgeborenen Sohne des weiland Erzherzogs Leopold, zurückgeben: Die vier Waldstädte Rheinfelden, Säckingen, Laufenburg und Waldshut mit allen Ländereien und Balleien, Höfen, Dörfern, Mühlen, Wäldern, Forsten, Vasallen, Untertanen und allen Zubehören dies- und jenseits des Rheines; ingleichen die Grafschaft Hauenstein, den Schwarzwald und den ganzen Ober- und Unter-Breisgau und die darin gelegenen Städte, die nach altem Recht dem Hause Österreich gehören, nämlich Neuburg, Freiburg, Endingen, Kenzingen, Waldkirch, Villingen und Bräunlingen samt
[ . . . ] allem und jedem, was in diesem ganzen Gebiete [ . . . ] von altersher zur Landeshoheit und zum Erbgut des Hauses Österreich gehört; ingleichen die ganze Ortenau mit den Reichsstädten Offenburg, Gengenbach und Zell am Harmersbach, insoweit sie nämlich dem Amt Ortenau unterstellt sind, dergestalt, daß durchaus kein König von Frankreich irgendein Recht oder eine Gewalt in diesen vorerwähnten, dies- und jenseits des Rheins gelegenen Gebieten jemals beanspruchen oder sich aneignen kann oder darf, jedoch so, daß den österreichischen Fürsten durch die vorgenannte Zurückgabe kein neues Recht zuwächst.

Handel und Verkehr zwischen den Bewohnern der beiden Rheinufer und der auf beiden Seiten angrenzenden Länder sollen durchaus frei sein; vor allem aber soll die Rheinschiffahrt frei und keiner Partei erlaubt sein, die flußauf- oder -abwärts vorüberfahrenden Schiffe zu hindern, anzuhalten, zu beschlagnahmen oder unter irgendeinem Vorwand zu belästigen (mit alleiniger Ausnahme der Besichtigung, die zwecks Durchsuchung oder Beschauung der Waren zu geschehen pflegt); und es soll auch nicht gestattet sein, neue und ungewöhnliche Zölle, Weg- und Brückengelder, Abgaben oder andere Gebühren dieser Art am Rhein zu erheben [ . . . ].

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