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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Maastricht aus dem Weg geräumt (3. November 1993)

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– Die weitere Entwicklung der Union wird offen gehalten. Dem Deutschen Bundestag müssen aber substantielle Befugnisse verbleiben, wenn – wie gegenwärtig – die Staatsvölker in einem Staatenverbund über die nationalen Parlamente demokratische Legitimation vermitteln.

– Zur Rolle der Länder ist nichts Spezifisches gesagt, da das Gericht die entsprechenden Rügen (Bundesstaatsprinzip) von Anfang an als unzulässig verwirft.

– Das Konzept der WWU wird voll bestätigt. Insbesondere besteht für den Eintritt in die dritte Stufe kein Automatismus. Die WWU ist ein in sich geschlossenes und tragfähiges Konzept; eine Parallelität von WWU und Politischer Union ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

– Die Verwirklichung der WWU hängt entscheidend von der Entwicklung der Konvergenz in den EG-Ländern ab; dies hat das Gericht bestätigt. Deshalb kommt es jetzt darauf an, daß die einzelnen Mitgliedstaaten ihre nationalen Anstrengungen zur Erreichung der Konvergenz nachhaltig verstärken. Zusätzlich ist es wichtig, die Verfahren und Instrumente zur stärkeren Koordinierung der Wirtschaftspolitiken zwischen den EG-Ländern voll zu nutzen.

– Das Gericht macht deutlich, daß Konvergenz Vorrang haben muß vor Terminen. Es betont, daß die im Vertrag genannten Termine nach gefestigter Gemeinschaftstradition als Zieldaten anzusehen sind.



Quelle: „Gemeinsame Tischvorlage des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums der Finanzen zur Kabinettssitzung am 3. November 1993,“ in Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland. Dokumente von 1949 bis 1994. Herausgegeben aus Anlaß des 125. Jubiläums des Auswärtigen Amts. Köln, 1995, S. 971-74.

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