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Ein Adliger, der für Krieg, Plündereien und Abenteuer lebt – Götz von Berlichingen (1480-1562)

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Wie aber mirs gangen, das weiß gott, dann ich bey solchen trauen vnnd glaubenn inn des bundtß handt vnnschuldig nider geworffenn wordenn, wie ich dann hieuor gnugsam gemeldt vnd anngezaigt hab. Vnnd hett ich mir selbs gefolgt, so woldt ich mich ann allen mein feindenn gerochenn habenn, es were dann sach das ich darob zu grundt ganngenn sein möcht [ . . . ].

Aber ich wust mich solcher sachenn frey vnnschuldig vnnd daß noch mehr ist, da ich mich stellenn sollt, vnnd wollt, da kham ich gleich inn kurtzenn tagen daruor ghenn Werttheim, zu meinem gnedigen herrnn graue Jorgen vonn Werttheim, der dann gar mein vertrautter, vnnd gnediger herr wahr, der mir auch vber sein leib, häab vnnd gut, landt vnnd leutt vertrautt, deßgleichenn vertraut ich irenn gnadenn auch, vnd wahr mein lehennher darzu. [ . . . ]

Nun mein gnediger herr graue Jorg etc. der schickht gegen dem abenntt ganntz spedt, do wir schonn zu nacht gessenn hettenn ein zu mir inn die herberrig, das ich solltt ann morgen zum fruestenn drobenn im schloß bey irer gn. sein. Das thett ich, fannth auch ire gn. schonn vff mich warttenn, wie sie mich beschaidenn hettenn, dann er war ein embsiger herr inn seinen sachen, vnnd bodt mir die hanndt, empfienng mich, vnd fragtt mich inn allem guttem vnd threuer mainung, wie ich mich halltenn wollt, ob ich mich stellenn wollt ghenn Augspurg, oder nit. Da sagtt ich: »Ja!« Da wieder riett er mirs warlich auß threuer mainung, anderst khondt ich nit merckhenn, vnnd sagtt ob ich mich aber stellenn wollt. Do sagtt ich: »Ich will mich stellenn, sollt ich wißenn das sie mich zu vnnderst inn thurn wurffenn, dan ich waiß mich der sachenn der beurischenn vffrhur halbenn, wie e. gn. selbs wißen, vnnschuldig, vnnd mit guten ehrnn woll zuuerannttwortenn.« Da fur er weitter herrauß vnnd sagtt, er wollt mir inn gutter threuer meinung nit verhalltenn, daß beuelch verorttnet wehr, von den bundtß stendenn alßbaldt ich in der herberg abseß, so soltt man mich dennechstenn nemmen vnd inn thurn werffenn. [ . . . ]

Vnd wie mir der gutt fromb graff sagtt, also ging mirs auch, allein das ich obenn drauff, vnnd nit vndenn im thurnn kham, da lag ich zwey jar vnnd must das mein verzehrenn, das mir lannge zeitt sauer wordenn war. Vnnd bin darnach vonn des hertzogen vonn Wirttembergs wegenn virthalb jar zu Hailbronn gefangenn gelegenn, hab daß mein daselbst auch verzertt, vnd inenn geldt darzu gebenn mussenn, das sein schonn sechsthalb jar, darinnen ich gefenglich ennthaltenn wordenn. Darnach wie kay. mt. mich inn irer kay. mt. geleitt, schutz vnnd schirm angenommen, vnnd inn solchem geleidts brieff mir zu gutt anzaigt das ire mt. mich wollenn ghenn Vngernn brauchenn, hab ich mich 16 jar in meiner gefenngnus, in meiner behausung gehalltenn, vnd nit auß meiner marckht khommen, vnd mich annderst nit, dann wie ich verpflicht gewest, gehalltenn, wie ich bey der gottlichenn warheitt sagenn darff. [ . . . ]

Vnnd dieweill ich nun jehe so weitt inn die hanndlung khommen bin, vnnd vill gutt hertziger frumer redlicher leutt vor ettlichen vielenn jarnn (die mir ehrn vnnd guts gegonndt haben vnd noch gonnen, vnnd auch vielleicht zum theill gewust vnd gehort habenn, wie ich mein tag herbracht, vnd viell abenn thewr vnd geuerlichkaitt gegen meinen feinden bestanden) mich angesprochenn vnd gebettenn, solche alle meine handlung inn schrifftenn zuuerfassenn, hab ich inenn solches nit gewust abzuschlagenn, dan sie verhofftenn, es sollt mir vnnd meinen erben vnd nachkommen mehr zu guttem dann zu vnnguttem kommen vnnd raichenn, auch meniglichem hohenn vnnd nidernn standts, ein woll gefallenn sein, sonderlichen bey denn jenigen, die vnnpartheijsch sein. Nach denn andern meinenn mißgunstigenn frag ich nit, die sich also vnnbillicher weiß vnd meinethalbenn vnuerschuldt, gegenn mir haimlich oder offenntlich auß neidt vnnd haß wider mich legenn, vnnd mich hin vnnd wider bey ehrlichenn leuttenn zuuervnnglimpffenn vnderstehnn vnnd suchenn, welchs ich doch nit vmb sie verdiennt hab.

Vnnd will also hiemitt alle solche articull wie vohr vnnd nachgemeldt beschliessenn, dergestallt das dieser mein letzster will vnnd annzaigung der recht lauter grundt vnnd warheitt ist, das khein articull oder einig wortt dar innenn begriffen, da ich mich konth oder wust zuerinnernn, das es nit die rechte grundtliche warheitt sey. Vnd will allso hiemit mein sachenn zu gott setzenn, der soll mein zeug sein, hie auff disem jamerthall vnd am jungstenn gericht, das ich mein lebennlang, es sey inn knaben weiß oder inn meinen mannlichenn tagenn, kheinem biderman, er sey wehr er woll, feindt oder freundt, dem ich wenig oder viell, klein oder groß, vonn meiner jugenndt biß inns allter zugesagt, welchs nit die warheitt gewessenn, oder im nit trauenn vnnd glaubenn gehaltenn, oder das ich auch mein tag ann einichen brieff oder sigell, es sey meiner gefenngnus oder annderßhalbenn, ainichenn mangel gelassen, oder das ich mich auch nit alls wie einem frumen ehrlichen vom adell geburtt, gehalltenn habenn solltt, ich sey gleich gegenn freundenn oder feinden gebrauchtt wordenn, das waiß ich mich mit gott vnnd der warheitt frey zuberumen. Wiewol ich darnach etwa vonn hohen vnd nidernn stendenn gewarnt bin wordenn, mich wider mein zusagenn nit zustellenn, aber ich bin allwegenn meinem zusagenn glub vnd pflichten, die ich gethann, nachkommen, vnd mich meinen feindenn, derenn viell, im Schwebischenn bundt fursten vnd andere gewesenn, so mit inenn inn kriegen vnd vheden gestandenn, gegenn dennen ich auch meiner notturfft nach gehandelt, aber es ist gott lob alles vertragenn, geschlicht vnnd gericht, so hab ich mich auch meinen ehrnn vnnd pflichtenn nach inn ire henndt gestellt, wie woll ich khein vertrostung gehabt, dann allein das ich meiner sachen gerecht bin gewessenn, der teuffell hett sich sonnst also gestellt. So sagten mir auch ettliche der furnembstenn vom bundt selbs, ich hett thorlich gethonn, das ich mich also zu dennen leuttenn gestellt hett, denn ich viell laidts gethonn, vnd die mir also gram vnnd feindt gewesenn.

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