GHDI logo

Vorschläge zur Zügelung des Asylrechtsmissbrauchs (10. April 1989)

Seite 2 von 3    Druckfassung    zurück zur Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument


Die Vorschläge, Abhilfe zu schaffen, laufen immer wieder auf Beschleunigung der Asylverfahren beim Bundesamt und bei den Verwaltungsgerichten hinaus. Ohne erhebliche Personalverstärkungen geht das nicht. Auch daß abgelehnte Asylbewerber nicht konsequent abgeschoben würden, wird immer wieder kritisiert. Zunehmend erhebt sich die Forderung, das Asylgrundrecht mit einem Gesetzesvorbehalt zu versehen oder es völlig abzuschaffen und dafür nur noch eine sogenannte „institutionelle Garantie“ einzuführen, die eine gerichtliche Überprüfung nicht mehr zuließe. Eine Verbesserung verspricht man sich auch von einer Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EG, ohne daß genau gesagt würde, wie diese herbeigeführt werden könnte. Es darf nicht übersehen werden, daß die für eine Änderung des Asylgrundrechtes erforderlichen Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat in naher Zukunft nicht erreichbar sind.

Der Öffentlichkeit bleibt verborgen, daß der Asylmißbrauch Gründe hat, die nicht zwingend aus dem Grundrecht selbst hervorgehen. Hier könnte einfach-gesetzlich, also ohne Verfassungsänderung, vieles erreicht werden. Das zeigt schon die jüngere Geschichte des Asylverfahrens. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß vom 25. Februar 1981 einen Weg aufgezeigt, wie man im Asylverfahren Quantität durch Qualität ersetzen könnte, was den wirklich Verfolgten zugute käme. Zu einer Verfassungsbeschwerde hat das Gericht ausgeführt: „Da es der humanitären Zielsetzung des Asylrechts entspricht, dem Asylbewerber möglichst schnell Klarheit über seine Asylberechtigung zu verschaffen, wäre es grundsätzlich mit Artikel 16 Absatz 2 des Grundgesetzes vereinbar, für bestimmte Fallgruppen eindeutig aussichtsloser Asylanträge durch Gesetz die Zuständigkeit zur Prüfung und zur Entscheidung den Ausländerbehörden zu übertragen und diese zu ermächtigen, bei der Ablehnung eines derartigen Asylbegehrens sogleich aufenthaltsbeendende Anordnungen zu erlassen“.

Diesen Weg hat der Bundestag mit dem Asylverfahrensgesetz nicht beschritten, obwohl es vom Bundesrat gefordert wurde. Der Gesetzgeber ist auf diese Möglichkeit auch nicht mehr zurückgekommen. So existiert heute die „Einbahnstraße“ zum Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für jeden „Asylantrag“, selbst für den, der rechtsmißbräuchlich gestellt wurde. Das schafft über das vorläufige Bleiberecht die bekannten Probleme.

Der Asylantrag ist, weil nur das Bundesamt den ihm zugrunde liegenden Sachverhalt beurteilen und bewerten darf, zu einem Zauberwort geworden. Das Zauberwort „Asyl“ öffnet den Schlagbaum an der Grenze, selbst wenn der Ausländer die Bedeutung seines Begehrens nicht erfaßt. Der Antrag ist an die Ausländerbehörde weiterzuleiten. Die beengte Prüfungsmöglichkeit der Ausländerbehörde, ob ein Asylantrag vorliegt, bringt für die Praxis wenig, da „unsubstantiiertes Vorbringen“ und „unschlüssiges Vorbringen“ ineinander übergehen. Die Möglichkeit, offensichtlich mißbräuchliche Anträge nicht weiterzuleiten, entfällt nach geltendem Recht nicht zweifelsfrei. Auch ein pauschal geäußerter Wille, Schutz vor politischer Verfolgung zu suchen, wird als Asylantrag bewertet.

Der Mißbrauch des Asylrechts ist nur einzudämmen, wenn der Zugang zum Asylverfahren erschwert wird. Anzustreben ist demnach eine gesetzliche Trennung zwischen beachtlichen und unbeachtlichen Asylanträgen, auch bei erstmaliger Stellung des Antrags. Ist er unbeachtlich, sollte das in die ausschließliche Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörden fallen. Dabei ist unter einem unbeachtlichen Asylantrag der Antrag zu verstehen, bei dem offensichtlich ist, daß er unter keinem Gesichtspunkt zur Asylgewährung führen kann. Beim offensichtlich unschlüssigen Asylantrag trägt das eigene Vorbringen des Ausländers, als wahr unterstellt, den geltend gemachten Asylanspruch offensichtlich nicht. Der offensichtlich unbegründete Asylantrag ist zwar schlüssig, bei ihm trifft aber die asylrelevante Behauptung des Ausländers offensichtlich nicht zu; die behauptete politische Verfolgung im Heimatland ist offensichtlich nicht zu erwarten.

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite