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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Teil II.2: „Von den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Aeltern und Kinder” (1794)

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§. 112. Bey alsdann fortdauernder gänzlicher Abneigung des Sohnes gegen die von dem Vater gewählte Lebensart, muß das vormundschaftliche Gericht, mit Zuziehung eines oder zweyer am Orte befindlichen nächsten Verwandten, und der Lehrer des Sohns, die beyderseitigen Gründe prüfen.

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7) Pflicht der Kinder zu häuslichen Diensten.

§. 121. Die Kinder sind schuldig, den Aeltern in deren Wirthschaft und Gewerbe nach ihren Kräften hülfreiche Hand zu leisten.

§. 122. Es darf aber den Kindern dadurch die zu ihrem Unterrichte und Ausbildung nöthige Zeit nicht entzogen werden.

8) Wie weit Kinder etwas erwerben, oder sich oder die Aeltern verpflichten können.

§. 123. Was die Kinder bey solchen Gelegenheiten erwerben, das erwerben sie den Aeltern.

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Quelle: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten (1794), Teil II.2: „Von den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Aeltern und Kinder.“ Berlin: G. C. Nauck, 1835, S. 98-100, 102-03.

Abgedruckt in Jürgen Schlumbohm, Kinderstuben, Wie Kinder zu Bauern, Bürgern, Aristokraten wurden 1700-1850. München: Deutscher Taschenbuch Verlag, 1983, S. 47-49.

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