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Das preußische Regulierungsedikt von 1811, unterzeichnet von König Friedrich Wilhelm III., Staatskanzler Hardenberg und Justizminister Kircheisen (14. September 1811)

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§ 52. Die Regulirung der Verhältnisse dieses Abschnittes muß ebenfalls binnen vier Jahren erfolgen, und finden die Vorschriften des § 23. auch hier Anwendung.

§ 53. Für die Provinzen Ost- und West-Preußen und Litthauen soll zur Vollendung dieser Einrichtung eine Frist von sechs Jahren verstattet seyn.



Quelle: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1811. Berlin: Georg Decker, [1811], S. 281-95.

Abgedruckt in Walter Demel und Uwe Puschner, Hg., Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789-1815, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 6. Stuttgart: P. Reclam, 1995, S. 337-45.

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