§ 52. Die Regulirung der Verhältnisse dieses Abschnittes muß ebenfalls binnen vier Jahren erfolgen, und finden die Vorschriften des § 23. auch hier Anwendung.
§ 53. Für die Provinzen Ost- und West-Preußen und Litthauen soll zur Vollendung dieser Einrichtung eine Frist von sechs Jahren verstattet seyn.
Quelle: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1811. Berlin: Georg Decker, [1811], S. 281-95.
Abgedruckt in Walter Demel und Uwe Puschner, Hg., Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789-1815, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 6. Stuttgart: P. Reclam, 1995, S. 337-45.