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Verordnung wegen Aufhebung der Leibeigenschaft für die Herzogtümer Schleswig und Holstein, unterzeichnet in Kopenhagen von König Christian VII. von Dänemark-Norwegen und Johann Sigismund von Mösting, Leiter der königlich deutschen Kanzlei (19. Dezember 1804)

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10. Suchen jedoch die (§ 8. 9.) vorgedachten Freigelassenen ihren gewöhnlichen Unterhalt gegen Tagelohn oder auf andere Art außerhalb des Gutes, so müssen sie für ihre Wohnung, wenn sie solche behalten wollen, das jeden Orts gebräuchliche Miethgeld bezahlen. [ . . . ]

13. Die Zahl der auf jedem adelichen Gute jetzt befindlichen, mit Land versehenen Familienstellen darf nicht vermindert werden.

14. Zu den mit Land versehenen Familienstellen gehören nicht Häuser und Wohnungen, denen nur Kohlhöfe und Moorflaggen beigelegt sind.

15. Insonderheit müssen alle, am 31sten December 1804 von Leibeigenen, Freigelassenen oder andern Bauern bewohnte oder besessene, ganze, halbe, viertel Hufen, Bohlen, oder ähnliche Stellen, in dieser ihrer Eigenschaft erhalten werden. [ . . . ]

23. Die auf der Leibeigenschaft beruhenden, bisher geleisteten Hofdienste oder Hoftage hören auf mit Aufhebung der Leibeigenschaft.

24. Jedoch entrichtet der bisher Verpflichtete dem Gutsbesitzer dafür eine angemessene Vergütung an Geld oder Leistungen, bis zur Abschliessung eines neuen Contracts, wenn solche vor dem 1sten Mai 1805 zu Stande kömmt, oder, in deren Entstehung, doch bis zum 1sten Mai 1805, und bleibt dagegen bis dahin in dem ungestörten Besitz seiner Stelle. In Ermangelung einer gütlichen Vereinigung über die gedachte Vergütung müssen die Untergehörigen gleichwol die unumgänglich nothwendigen Dienste leisten, bis zur erfolgten commissarischen Entscheidung, die sobald, als möglich, und auf jeden Fall vor dem 1sten Mai 1805 eintreten soll. [ . . . ]

28. Streitigkeiten, welche über die mit Leibeigenen geschlossenen Contracte oder die den Freigelassenen gebührende Abfindung entstehen, oder sich sonst auf ehemalige Leibeigenschafts-Verhältnisse oder die Entschädigung der Pächter beziehen, sollen in den ersten 5 Jahren, ohne förmlichen Rechtsgang, durch Commissarien, welche Unsere Oberdicasterien ernennen, summarisch abgemacht werden.

29. In Entstehung einer gütlichen Auskunft haben die Commissarien an Unsere Oberdicasterien zu berichten, welche sodann die streitigen Fragen, ohne förmlichen Rechtsgang vor den Landgerichten, summarisch und ohne Gerichtsgebühren erledigen. [ . . . ]



Quelle: Schleswig-Holsteinische Anzeigen, 1. Stück vom 7. Januar 1805, S. 2-6.

Abgedruckt in Walter Demel und Uwe Puschner, Hg., Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789-1815, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, Hrsg. von Rainer A. Müller, Band 6. Stuttgart: P. Reclam, 1995, S. 315-17.

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