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Die Rechtsstellung untertäniger Dorfbewohner in Preußen, wie es sich im Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten spiegelt (1794)

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Zweyter Abschnitt. Von Dorfgemeinen

Rechte und Pflichten der Dorfgemeinen.

§ 18. Die Besitzer der in einem Dorfe oder in dessen Feldmark gelegenen bäuerlichen Grundstücke, machen zusammen die Dorfgemeine aus.

§ 19. Dorfgemeinen haben die Rechte der öffentlichen Corporationen. [ . . . ]

§ 20. Nur die angesessenen Wirthe nehmen, als Mitglieder der Gemeinen, an den Berathschlagungen derselben Theil.
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Rechte der einzelnen Mitglieder.

§ 28. Alle Glieder der Dorfgemeinen sind zur Nutzung der Gemeingründe durch Hütung, Holzung u. s. w. berechtigt; in so fern ihnen nicht ausdrückliche Gesetze oder Verträge entgegen stehen.

§ 29. Sie nehmen an den gemeinschaftlichen Nutzungen nach eben dem Maaßstabe Theil, nach welchem sie die gemeinen Lasten zu tragen schuldig sind.

§ 30. Auf Gemeinweiden mag jeder Dorfseinwohner so viel Vieh treiben, als zur gehörigen Bestellung seiner Wirthschaft von ihm gehalten werden muß.

§ 31. Wo zwischen den angesessenen Wirthen, und den übrigen Dorfseinwohnern, oder auch zwischen den verschiedenen Classen der erstern, gewisse Verhältnisse in Ansehung der Nutzungen und der gemeinen Lasten, durch Verträge oder hergebrachte Gewohnheit festgesetzt sind, hat es dabey auch ferner sein Bewenden.

§ 32. Bey erfolgender Theilung der Gemeingründe, muß ein gleiches Verhältniß, wie bey der Nutzung, beobachtet werden. [ . . . ]

Dritter Abschnitt. Von unterthänigen Landbewohnern, und ihrem Verhältnisse gegen ihre Herrschaften

Einleitung.

§ 87. Die Verhältnisse der Gutsunterthanen auf dem Lande gegen ihre Gutsherrschaften sollen, nach der Verschiedenheit der Provinzen, in den Provinzial-Gesetzbüchern gehörig bestimmt, und dabey die bisherigen Provinzial-Gesetze und darauf beruhende wohlhergebrachten Verfassungen lediglich zum Grunde gelegt werden. [ . . . ]

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