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Das (Steuer- und) Urbarialpatent Kaiser Josephs II. (1789)

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Sollte hier und da über die Eigenschaft der Gründe: ob solche Dominikal-, oder Rustikalgründe seien? eine Frage entstehen, so hat man zu Vermeidung aller verzögernden Weitläufigkeiten sich an den gegenwärtigen Besitzstand zu halten, und ist den Unterthanen, welche einige Gründe in Händen der Obrigkeiten für Rustikalgründe angeben, so wie den Obrigkeiten, welche diese oder jene in Händen der Unterthanen befindliche Realität als wirklich Dominikal ansprechen, der Beweis aufzulegen, daß solche in den Normaljahren, welche zu Unterscheidung der Dominikal, und Rustikalrealitäten in jeder Provinz festgesetzet worden sind, zu derjenigen Gattung gehöret habe, unter welcher gegenwärtig Anspruch darauf gemacht wird. [ . . . ]

14. Die Häusler ohne Unterschied, sowie die Inleute, haben in Ansehung des Schutzes bei ihren dermaligen vorschriftmässigen Schuldigkeiten zu verbleiben, die sie mit Einverständniß ihrer Herrn ebenfalls mit baarem Gelde ablösen (reluiren) können, so wie dort, wo ihre Schuldigkeit in gewissen Entrichtungen bei Sterb und Veränderungsfällen besteht, solche in eine jährliche Ablösung, nach dem Durchschnitte des obrigkeitlichen Genusses in den letzten 20 Jahren, zu verwandeln ist.

Wenn Häusler nebst ihrem Hause, oder wenn Inleute auch steuerbare Gründe bestizen, sind sie in Ansehnung derselben gleich allen andern Grundbesitzern nach dem allgemeinen Maßstabe zu behandeln.

Müller, Bräuer, Schenker und andere Inhaber eines mit einem Gewerbsrechte verbundenen Eigentums, sollen, wenn sie zugleich Rustikalgründe besitzen, in betreff derselben, wie andere Rustikalisten belegt, und der auf der Realität im Ganzen oder eigentlich auf dem Gewerberecht haftende Rest ihrer Schuldigkeiten da, wo wandelbare Sterb-Veränderungsgefälle und Taren eingehoben werden, in einen jährlichen Zins auf Grundlage der Annahme eines alle 20 oder 25 Jahre wiederkehrenden, erweislichen Genusses der Obrigkeit – und zwar vom unbeweglichen Vermögen allein – verwandelt werden . [ . . . ]

Signatum Wien, den 10 February 1789.

Joseph, L. S.

Leopoldus Comes à Kollowrat, Franz Karl Freyherr von Kreßel,
Johann Wenzel Graf von Ugarte,
Ad mandatum etc. Joseph von Kaller.



Quelle: Karl Grünberg, Hg., Die Bauernbefreiung in Böhmen und Mähren. Leipzig, 1893, II: S. 443ff.

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