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Das „Strafpatent” Kaiser Josephs II. über die Patrimonialgerichtsbarkeit (1. September 1781)

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§. 7. Ist dem Unterthan — wenn er sich wegen der Strafe beschweren will — eine Abschrift des Strafsprotokolls unentgeltlich zu ertheilen; doch kann die Obrigkeit mit der Vollziehung der Strafe sogleich vorgehn.

§. 8. Die Strafen, weiche die Obrigkeiten oder Beamten ausmessen können, sind

a. Ein anständiger, und der Gesundheit nicht nachtheiliger Arrest, allenfalls bei Wasser und Brode,
b. Die Strafarbeit,
c. Die Verschärfung des Arrestes und Strafarbeit mit Anlegung der Fußeisen, dann
d. Die Abstiftung von Haus und Hofe.

Bei Verhängung derselben ist auf das hohe und gar niedere Alter, und überhaupt auf die Leibesbeschaffenheit des Schuldigen zu sehen; die schärferen Strafen sind nur gegen jene anzuwenden, wo lindere nicht gewirkt haben; die Verhängung des Arrestes und der Strafarbeiten ist zur Zeit der dringenden Feldarbeiten bis nach deren Vollbringung zu verschieben.

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§. 9. Wollte eine Obrigkeit ihren Unterthan über 8 Tage mit Arrest, oder Strafarbeit, oder mit der Abstiftung von Haus und Hofe bestrafen: so soll selbe zuvor die kreisämtliche Genehmhaltung einzuholen verbunden sein.

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§. 10. Die Obrigkeit hat das Strafprotokoll dem Kreisamte einzusenden, das es, wenn die Ursachen gegründet sind, binnen 8 Tagen längstens bestättiget, oder widrigens zuvor untersuchet.

§. 11. Für den Arrest hat der Unterthan kein Sitzgebühr zu bezahlen, kann auch nicht an Geld oder Geldswerth bestraft werden. Bei verursachtem Schaden aber muß solcher zuvor durch Schätzmänner untersucht, und dann die billige Entschädigung bestimmt werden.

§. 12. Dagegen werden auch die Obrigkeiten und Beamten angewiesen, den Unterthanen nichts ungebührliches zuzumuthen. Dieienigen, die dessen überführt werden, sind von dem Kreisamte zu bestrafen. Die hierüber gemachten Strafsprotokolle sind den Länderstellen alle Vierteliahre einzusenden.




Quelle: Joseph Kropatschek, Hg., Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph II. für die k.k. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer sistematischen Verbindung: enthält die Verordnungen und Gesetze vom Jahre 1780 bis 1784. Erster Band. Wien: Moesle, 1785, S. 48-53.

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