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Friedrich II. („der Große” ), Denkschrift an die Kurmärkische Kammer über das Verhältnis zwischen Gutsherren und Bauern (1755)

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Als können Se. Königl. Maj. nicht umhin, solches alles Dero Churmärkische Cammer zu eröffnen und derselben zugleich auf das schärfste und ernstlichste zu verweisen, dass selbige wieder ihren geleisteten Eydt und Pflicht nicht besser auf dergleichen Landes verderbliche und Sr. Königl. Maj. Landesväterlichen intention schlechterdinges entgegen laufende Sachen, mehrere attention bezeiget, und dergleichen entweder selbst redressiret oder aber solches Deroselben gebührend gemeldet hat: dannenhero dann auch solches und dass gedachte Cammer insonderheit auf die neue Etablissements nicht besser acht gegeben, verursachet, dass sie Dero Vertrauen gegen die Cammer sehr fallen lassen und derselben ihre höchste Unzufriedenheit deshalb bezeigen müssen.

Um aber solchen vorangeführten, Land und Leuthen verderblichen Missbräuchen zu remediren und alles darunter auf einen gebührenden Fuss zu bringen; So wollen und befehlen Se. Königl. Maj. hierdurch auf das ernstlichste, dass, da einmahl Edicte vorhanden seynd, dass die Edelleuthe keine Bauer-Güther an sich ziehen sollen, noch weniger solche zu Vorwerker aptiren müssen und das Ansetzen der kleinen Tagelöhner und Hausleuthe statt der eingezogenen Bauer Höfe gar nicht hinreichet, noch erlaubet ist, überdem Se. Königl. Maj. wegen der neuen Etablissements der Cammer vorhin zum öftern declariret haben, dass darunter Niemanden Gewalt und Unrecht geschehen und die Cammer darauf wohl vigiliren solte, — also nur gedachte Cammer die Verfügung treffen und wohl darauf arbeiten und halten soll, dass die von denen Edelleuthen zu Vorwerkern eingezogene Bauer-Höfe, wiederum mit Bauern besetzet und complettiret und diese nicht als Leibeigene genommen, sondern vielmehr über den Besitz der Höfe und pertinentzien ordentliche Erb-Contracte und Erb-Verschreibungen, keinesweges aber Zeit-Contracte auf ein oder mehrere Jahre geschlossen werden müssen. Als welches die Cammer bey Vermeydung der Königlichen höchsten Ungnade nicht nur wohl besorgen, sondern auch ein beständig wachsames Auge darauf halten soll.

Was den 2. punct anbetrifft, dass nemlich fast durchgängig oder doch viele Edelleuthe in der Prignitz kein Reglement noch ferme Verfassung haben, wornach deren Bauern und Unterthanen die Abgaben und Dienste prästiren müssen; So wollen Se. Königl. Maj., dass dieser punct de concert mit den Justiz Departement, dergestalt ein vor allemahl reguliret und festgesetzet werden soll, damit ein richtiges Reglement deshalb gemachet und denen dortigen von Adel dadurch vorgeschrieben werde, was sie künftighin an Diensten und Abgaben von ihren Bauern und Unterthanen zu erheben haben sollen: Bei welchem Reglement dann dasjenige, was dorten auf eine billige und erträgliche Weise Landüblich ist, zum Grunde geleget, oder aber, daferne dergleichen ordentliche Verfassung daselbst nicht vorhanden gewesen, dasjenige deshalb zum Fundament gesetzet werden muss, was in denen benachbarten Creysern der Prignitz darunter rechtens und üblich ist. Es kann auch vorgedachte Edelleuthe hier wieder nicht schützen, wann dieselbe sich dagegen auf die bisherige possession, die prästanda von ihren Bauern und Unterthanen nach Wilkühr zu erheben, beziehen wolten; allermassen das allgemeine Beste hierunter den particulier-interesse schlechterdings zu preferiren ist, und Se. Königl. Maj. zwar Dero Edelleuthe gerne bey den ihrigen schützen, aber auch zugleich nicht haben wollen, dass die Unterthanen dadurch unterdrücket und bis auf das Blut ausgesogen werden sollen.

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