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Reichshandwerksordnung (16. August 1731)

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XV. Schließlichen, und zu desto mehrerer Conformität und steiffer Manutenenz aller in dieser verneuerten und verbesserten Ordnung enthaltener, vorhero reiflich erwogener Puncten und Artickeln, wäre mit denen Benachbarten gute Correspondenz zu halten, und selbige von denen angränzenden Creysen oder Ständen zu ersuchen, daß sie solcher höchst nöthig erneuerten Policey- und heylsamen Ordnung mit beyzutreten, auch ebenmäßig darob zu halten, sich mögten gefallen lassen. Nachdeme auch sonsten insgemein vielfältige Klagen vorkommen, was massen nicht allein die Handwerker, so nicht um den täglichen Lohn arbeiten, sondern ihre Arbeit überhaupt anschlagen, die Leute nach ihrem Gefallen mit der Schätzung ihrer Arbeit übernehmen, sondern auch jedermänniglich durch des Gesinds und der Tagwerker übermäßigen Lohn hoch beschwert wird; Also soll nicht nur ein Creyß-Stand mit dem andern, sondern auch ein jeder Creyß mit einem und andern benachbarten Creyß zu correspondiren, und sich einer billigmäßigen beständigen Tax- und Gesind-Ordnung zu vergleichen haben. [ . . . ]

Carl




Quelle: Vollständige Sammlung aller von Anfang des noch fürwährenden Teutschen Reichs-Tags de Anno 1663 biß anhero abgefaßten Reichs-Schlüsse [ . . . ]. Tl. 4. Herausgegeben von Johann Joseph Pachner von Eggenstorff. Regensburg: Riepel, 1740, S. 374-84 (Nr. CXXXVIII).

Abgedruckt in Helmut Neuhaus, Hg. Zeitalter des Absolutismus 1648-1789. Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 5. Stuttgart: P. Reclam, 1997, S. 98-109.

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