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Anweisungen des preußischen „Soldatenkönigs” Friedrich Wilhelm I. an seine Offiziellen über die bäuerliche Colonisation in Ostpreußen (2. Juli 1718)

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10. Wegen der, bey den Beambten und arendatoribus noch ausstehenden reste, welche mit unter den Einhundert Fünf und Viertzig Tausend Thlr. so ihr an Schulden angegeben, stecken, habet ihr fördersamst richtige Liquidationes und zwar, was die arendatores anlanget, nach den Contracten anzulegen, und längstens innerhalb Sechs Monathen, was ein jeder liquido schuldig bleibet, einzufordern und zur Casse abzuliefern, auch Uns von Monath zu Monat einen richtigen extract, was abgetragen und noch restire, einzusenden. Und weile es

11. ohne richtige Abnahme der Ambtsrechnungen unmöglich mit dem Cammer-Wesen in Ordnung kommen und man den Zustand derselben sehen kan: So sollen zwey Cammer-Verwandte die noch nicht justificirte Rechnungen in Zeit von Sechs Monath mit dem Cammer-Meister, jedoch unter eurer, des praesident?n direction und in beyseyn desjenigen Cammer Raths, von dessen departement die Ambtsrechnung abgenommen wird, abhören, es zur Richtigkeit bringen, und äusserst besorgen, dass inhalts reglement hinkünftig mit Abnahme und Einsendung der Rechnungen zur General-Rechen-Cammer zu rechter Zeit verfahren werde, wie denn die zwey Cammer-Verwandten und der Cammermeister dieses ihren vornehmsten Zweck seyn lassen, und sich davon durch keine andere Arbeit detourniren lassen müssen, wozu ihr, der Praesident, diejenige so ihr am besten findet, zu nehmen habet, und damit diese Arbeit desto besser von statten gehe, so haben Wir allergnädigst resolviret, noch zwey Cammer-Verwandte von neuen zu bestellen, und ihnen das Gehalt, so andere haben, reichen zu lassen, zu welchem Ende Wir, entweder von Berlin aus, zwey tüchtige subjecta euch zusenden werden, oder wo ihr dergleichen wisset, von euch vorgeschlagen werden können. Wobey dann

12. die Ambts-Rechnungen wegen der noch etwa ausstehenden liquiden reste, nicht wie bishero ungeschlossen gelassen, sondern besagte reste und Bestände von einer Rechnung zur andern deutlich übertragen, und doch, so baldt immer möglich, eingefordert und beygetrieben werden müssen.

13. Die bishero denen arendatoribus so vielfältig gestattete und in den Contracten versprochene remissiones, wollen Wir, so viel möglich abgeschaffet wissen, und müsset ihr pflichtmässig dahin sorgen, wie ihr künftig bey Schliessung neuer Arenden die pächter, dahin disponiren möget, dass sie ehr keine remission verlangen als nur bey allgemeinen Misswachs, und allgemeinen Viehsterben, was den Stamm anlanget, bey andern Viehsterben aber nur wegen der Abnutzung, so wie in der Churmark und anderer Ohrten gebräuchlich ist. Zu facilitirung dessen verwilligen Wir allergnädigst, so viel die Nutzung der Schafe anlanget, dass anstatt das Schaf bishero nach Abzug der Ausgaben Vier und Zwantzig gr. polln. angeschlagen worden, künftig bei cessirung der remissionen nur Ein und Zwantzig gr. polln. gerechnet werden soll, und haben Wir zu euch das allergnädigste Vertrauen, ihr werdet mit äussersten Kräften dahin geflissen seyn, es künftig auf solchen Fuss zu richten. Da auch

14. Zu Erlangung nöthiger Richtigkeit in denen Aembtern ein vieles beytragen wird, wann die Haubtleuthe und Verwehser auf die Wirthschaft mit Achtung geben, so haben Wir an Unsere Preussische Regierung deshalb rescribiret, wie die Copey Beyschlüsse besagen.

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