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Anweisungen des preußischen „Soldatenkönigs” Friedrich Wilhelm I. an seine Offiziellen über die bäuerliche Colonisation in Ostpreußen (2. Juli 1718)

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6. die Beambten zwar zu fleissiger Inachtnehmung ihrer obliegenheit, und die ansetzung der Bauren in möglichster Eilfertigkeit zu bewerkstelligen, anhalten, doch sie weiterhin durchaus nicht anders als glimpflich, keinesweges aber auf eine bey andern Cammern nicht gebräuchliche Art tractiren, sondern wann jemand nachlässig ist, und sein devoir nicht thut, an Gelde zu strafen, oder befundenen Umbständen nach, und wann ihr desfals unterthänigst berichtet, cassirt, und ein anderer in seine Stelle gesetzt werden solle. Weile auch

7. die bishero neu angesetzte durch die vielfältig auf einander gefolgte Unglücksfälle in einen schlechten Zustand gerathen seyn, und denenselben die gehabte Freyjahre wenig oder nichts helfen können, so seyn wir nicht abgeneigt, denenjenigen, welche das, was sie bis itzo schuldig, und ohne ihren ruin nicht abzutragen vermögend, wann solches mit attestatis der Priester, Schultzen, Hauptleuthe und Beambten, auch sonsten genügsam verificiret ist, allergnädigst zu erlassen, auch ein paar jahr von denen gantz unvermögenden, wann solches gleichfals vorgemeldter maassen genugsam verificiret ist, nur den halben Zinss annehmen zu lassen, jedoch habt ihr zuförderst eine exacte Specification einzusenden, wie hoch sich dieser Erlass betragen werde, als dann wir euch mit positiver resolution versehen wollen. Und obgleich wir

8. nicht zweifeln, es werden, durch so viele Gnade, sowohl neue Leuthe nach Lithauen gezogen, als auch die schon seyende, von den Austreten nach pohlen, als woselbst man ihnen viel Freyheiten versprechen soll, zurück gehalten werden, So ist doch unumbgänglich nöthig dass den Beambten zwar, auf die Wirthschaft der Bauren gute Acht zu haben, und das, was sie abführen müssen, fleissig einzumahnen, und nichts zurück zu lassen anbefohlen, doch dabey aufs nachdrücklichste injungiret werde, mit den nun neu anzusetzenden Bauren durchaus nicht rüde zu verfahren, und absonderlich nicht gleich mit den bisherigen schärfsten executionen, als worauf nur viele executions-gebühren gehen, und dadurch der Bauer ausgezehret wird, hinter ihn her zu seyn, sondern sie erst Wurtzel fassen zu lassen, und auf eine gute Arth, durch unverdrossene Aufsicht, und unverminderte visitation, in Ordnung und ihrer Schuldigkeit zu erhalten, nöthigen Falles aber, sich keiner andern als der gewöhnlichen Ambtsauspfändung zu bedienen. Welches ihr also den Beambten in unserm hohen Nahmen anbefehlen, darauf fleissig Acht haben, und ihnen mit gutem exempel vorgehen müsset. Weilen uns

9. auch beyläufig vorgetragen worden, dass nach Unsern vorhin ergangenen Verordnungen Unsere bäuerliche Unterthanen das Bauholtz so sie gebrauchen, zur Helfte bezahlen müssen, und Wir wohl erkennen dass sich solches bey itzigem Zustande in Lithauen nicht wohl durchgehends wird practisiren, und die Bauren die Gebäude aus der Uhrsache dürften verfallen lassen; So haben wir allergnädigst resolviret, dass denen Bauren, so schlechtes Vermögens sind, das Bauholtz gantz ohne Entgelt abgefolget, doch nicht weiter, wie bishero von purem Holtze gebauet, sondern die Gebäude gestickstacket werden sollen, weshalb ihr weitere Verfügung zu thun habet.

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