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Edikt zum Schutze der brandenburgischen Wollindustrie (30. März 1687)

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11. Sie dürfen die zu Hause gesponnene Wolle nur an Weber und Tuchmacher verkaufen.

12. Sie dürfen keine Kleider aus Tucharten etc. verkaufen, deren Import verboten ist.

13. Es soll eine Aufsichtsbehörde für das Tuchgewerbe eingerichtet werden.

14. Besondere Aufmerksamkeit soll der Herstellung von Tucharten gewidmet werden, die früher importiert worden sind.

15. Die Weber dürfen keine minderwertige Ware verkaufen.

16. [Diese Vorschrift] widmet sich den Beziehungen zwischen Webern und Schneidern.

17. [Diese Vorschrift] Verbietet das Hausieren mit Tuch.

18. Kaufleute müssen den Webern Stoff auf Kredit vorstrecken, und falls notwendig auch Vorauszahlungen in bar; die Bedingungen sind frei verhandelbar, dürfen jedoch nicht schikanös sein.

19. Andererseits dürfen die Weber, Tuchmacher, etc., entgegen ihrer notorischen Gewohnheit, die Vorschüsse, die sie auf ihr Tuch erhalten, nicht für Schlemmereien und Zechereien ausgeben. Der Paragraf legt Sicherheitsklauseln fest, damit die Vorauszahlungen sachgemäß verwendet werden.

20. Behandelt Verfahrensdetails, welche beim Import und Export von Kleidern zu beachten sind.

21. Ungebundene Wandergesellen mit lockerem Lebenswandel, die sich nicht in einer Spinnerei niederlassen wollen und den Versuch wagen, unabhängig ihr Brot zu verdienen, sollen gezwungen werden, die Wolle von Webern und Tuchmachern zu nehmen und anständig zu verspinnen; sie sind jedoch regelmäßig und angemessen zu entlohnen.

Die Paragrafen 22 bis 25 legen Bestimmungen zur Sicherstellung der Versorgung mit Farbstoffen und der Absicherung des Lebensunterhalts der Färber fest. Einheimischen Tuchmachern ist es untersagt, Tücher zum Färben ins Ausland zu verschicken. In den Paragrafen 26 bis 29 werden Details der Zunftorganisation besprochen.

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