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Edikt zum Schutze der brandenburgischen Wollindustrie (30. März 1687)

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Wir verbieten auch aus obigen gemeinnützigen Absehen, nicht weniger die Einfuhre aller auswärts gemachten Boyen, Sergen und Raschen, so viel den Ausschnitt und die einländische Consumption betrifft, bey Vermeidung der Confiscation und Vorbehaltung obiger Straffe.

Und weilen nun nechst sothanem Verbot eine solche sorgfältige und zureichende Anstalt zu machen, höchstnöthig, daß an statt der ausgeschlossenen fremden Tücher, deren Manufactur innerhalb Landes verbessert, und die Gewandschneider, Kramer und andere Unsere Unterthanen, mit tüchtigen und nach der Proportion des Werths untadelhafften einländischen Tüchern, Boyen und andern Zeugen versehen werden mögen; Als wiederholen Wir nicht allein vorgedachter in GOtt ruhenden Unserer Vorfahren und Groß-Herrn-Vater hochlöblichen Andenckens, publicirte und von Uns bestätigte Edicta, sondern extendiren, declariren und erweitern auch solche in nachfolgenden Puncten:

[Es folgen dreißig detaillierte Erlasse, die folgendes bestimmen:

1. Jedes Jahr bevor das Scheren beginnt, ist eine offizielle Warnung an alle Schafzüchter herauszugeben, dass der Export ihrer Wolle verboten ist und dass sie die Wolle (außer auf Jahrmärkten) nur an Abnehmer verkaufen dürfen, die direkt in der Wollverarbeitung beschäftigt sind.

2. Auf Jahrmärkten darf die Wolle nicht vor 11 Uhr zum Verkauf angeboten werden. Danach kann sie von jedem Weber, Schneider, etc. erworben werden, solange diese Mitglieder ihrer jeweiligen Zunft sind; aber nicht für den Export.

3. Beamte der Krone und Adelige dürfen zwar weiterhin ihre eigene Wolle exportieren, müssen diese jedoch wiegen und sich den Export genehmigen lassen. Ausländische Käufer dürfen nicht direkt von Adeligen, etc. kaufen, sondern nur von städtischen Kaufleuten und erst nachdem auf die Wolle eine Verbrauchssteuer bezahlt wurde.

4. Händler, denen der Export erlaubt wurde, dürfen zu diesem Zweck die Wolle von Adligen kaufen, jedoch nicht von anderen Züchtern, und sind verpflichtet, über ihre Geschäfte Buch zu führen.

5. Dörfern, etc., wo keine Zunft für Weber und Schneider besteht, müssen ihre Wolle an einen Ort bringen, in dem eine solche Zunft existiert.

6. Hat ein Tuchmacher mehr Wolle erworben als er benötigt, darf er den Überschuss nicht exportieren, sondern muss ihn an andere Mitglieder seiner Zunft veräußern.

7. Die Wolle muss vor dem Verkauf gewaschen und gesäubert werden.

8. Die Wolle von Zuchtschafen darf nicht mit jener von Wildschafen vermischt werden. Die Wildschafe sind zu töten.

9. Gleichermaßen ist die Schafwolle nicht mit Ziegenfell zu verunreinigen. Um dies sicherzustellen, sind die Ziegen gemeinsam mit den Schweinen zu hüten.

10. Die Züchter dürfen nur zum Eigenverbrauch spinnen, walken und weben, nicht zum Verkauf.

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