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Edikt zum Schutze der brandenburgischen Wollindustrie (30. März 1687)

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Es dennoch die Erfahrung geben, daß solche angewandte Landes-Väterliche Vorsorge den abgezielten Zweck nicht erreichet, sondern der Auf- und Vorkauff der Wolle durch die Conniventz und schlechte Aufsicht Unserer darzu verordneten Bedienten, insonderheit der Land- und Zollbereuter je mehr und mehr zugenommen, die Wolle auseinander geschossen, die beste ausserhalb Landes verführet, und die schlechte denen Tuchmachern verkauffet, folglich untaugliche Tücher daraus gemachet, und solches, weilen das Commercium auf solche masse sich an die benachbarte Oerter gewand, die aus der ausgeführten Wolle in auswärtigen Städten fabricirte Tücher hinwieder in Unsere Lande gebracht, und dagegen jährlich gar grosse Summen Geldes hinaus gezogen, keine andere Effecten mit sich führen können, dann daß die vorige Zahl der Tuchmacher (absonderlich bis Anno 1680.) nach und nach zum augenscheinlichen Ruin Unserer Städte sich mercklich verlohren und abgenommen, und solche Manufactur mithin gäntzlich zu Grunde gerichtet worden.

Derowegen Wir dann aus Landes-Väterlicher Vorsorge für die Conservation und Aufnahme Unserer Unterthanen auf solche Mittel, wozu Wir Uns vermöge der natürlichen und andern Rechten wohl befugt befinden, bedacht seyn, und zuforderst dahin sehen müssen, wie die gute Wolle, wormit die göttliche Gütigkeit Unsere Lande so reichlich versehen, in Unsern Chur-Landen, so viel möglich verarbeitet, und die daraus verfertigte Tücher, Boye und Zeuge nicht alleine innerhalb denenselben, sondern auch in andern Unsern Hertzog- und Fürstenthümern, Provintzen und Landen consumiret und vertragen, auch andere Frembde, wegen deren tüchtigen Fabricque, solche zu erhandeln und abzuholen, angefrischet werden mögen.

Wir verordnen, setzen und wollen demnach aus Lands-Fürstlicher Macht und Hoheit hiermit gnädigst und ernstlich, daß niemand Unserer Unterthanen, Militair- oder Civil-Bedienten, Bürger in Städten oder Landleute, insonderheit aber die Kauffleute, Krahmer, Gewandschneider und Tuchmacher, oder wer sonsten mit frembden Tüchern bißhero einige Verkehrung gehabt, vom Anfang des künfftigen Monaths Julii einige in denen benachbarten oder an andern auswärtigen Orten gemachte Tücher, davon sie nicht alsofort beweisen können, daß die Elle beym Einkauffe mehr dann 1. Thal. 12. Gr. gekostet, ins Land oder in die Städte bringen, oder zum erstenmal der Confiscation des Tuches, im Fall er aber weiter betreten wird, noch über dem einer willkührlichen Bestraffung zu gewarten haben solle. Jedoch wollen Wir die freye Handelung mit dergleichen Tüchen, zwischen Frembden und Frembden, auch Unsern Unterthanen und Frembden, en gros und mit gantzen Ballen und Packen, oder wann die Käuffer eine Quantität an eintzeln Stücken zusammen suchen und in Ballen schlagen lassen, und zwarten nur allein in denen Messen, keinesweges hierdurch verboten und gehemmet wissen, sondern solche in ihrem vorigen Lauff noch ferner ungehindert lassen, jedoch mit der Bedingung, daß die Kauffleute alle frembde Tücher bey Unsern Steur-Bedienten angeben, solche durch einen geschwornen Packer in Ballen schlagen, auch an dem Orte, wo der Ballen oder Packen zugemachet ist, ein Bley-Loth, darinnen ein Zepter, und in der Circumferentz diese Worte: Frembd durchgehend Tuch, daran schlagen lassen, inmassen dann auch so wenig die Frembde, als Einheimische solche Ballen innerhalb Unsern Landen öffnen lassen, und Unsere Zoll-Verwalter, auch so viel die einländische Kauffleute betrifft, die Steur-Einnehmer, ob die Bley-Zeichen auch gebrochen oder eröffnet, mit Fleiß zusehen sollen.

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