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Einführung der Verbrauchssteuer in den Städten Brandenburgs (15. April 1667)

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4. Die Magistrate in den Städten sollen mit Zuziehung der Außschösse von der Bürgerschafft bey einer jeden Stadt es absonderlich dergestalt einrichten und anstellen, daß so wol beym Scharren- als Hausschlachten, und bey denen Beckern in den Städten und Vorstädten, auch sonsten bey allen specificirten Mitteln aller Unterschleif vermieden, und gute Ordnung gehalten werden möge: Wie denn die Bräuer, Schencken, Schlächter und Becker aller Orten sich nach solchen Verordnungen gehorsamlich achten sollen:

5. Zu welchem Ende denn an allen Orten die Einnahme und administration von den Magistraten und Außschüssen der Bürgerschafft an gesessenen, treuen und fleißigen Leuten, welche schon in Eyden und Pflichten stehen, und die Contribution Einnahme führen, damit nicht neue Kosten und Besoldungen desfals verursachet werden mögen, anvertrauet und aufgetragen werden soll.

6. Sonsten sol von Zahlung dieser Accise niemand, er sey, wer er wolle, er wohne in Burglehnen, Collegien, Bischöflichen Freyhäusern, auf dem Werder, oder in anderen Freyheiten, in den Vorstadten oder Kietzen, er sey Geistlich, vom Adel, Hof- oder Kriegs-Bedienter, hoch oder niedriger Beampter, oder in einiger anderen Qualität, unter was prætext es auch seyn möchte, befreyet seyn, auch dawider, weder von Uns, noch von sonsten jemand einige Exemption oder Freyheit gegäben werden, und so deßgleichen etwan aus Versehen geschehe, solches dennoch von keinen Kräfften und Würde seyn, noch im geringsten attendiret werden, jedoch daß der Magistrat sich sonsten über keine eximirte oder in freyen von ihnen nicht dependirenden Häusern und Orten einiger Cognition anmasse.

7. Es sol auch sofort bey denen, so Wein und Bier schencken, eine Visitation angestellet, und sie von dem bey thnen verhandenen Vorrath die Accise völlig zu zahlen angehalten werden.

8. Damit aber auch die Krüger, Schlächter, Bäcker, und Handwercker nicht Anlaß nehmen, unterm prætext dieser geringen Accise, die Wahren übermäßig zu steigern, so sol der Magistrat jedweden Orts darauf gebührende Aufsicht und Sorge tragen, auch von allen eine billigmäßige Taxe machen und darüber halten.

9. Es sollen alle Städte quartaliter bey Uns richtig angeben, was diese Accise eingebracht, damit Wir darauf fernere Verordnung machen können, wie und welcher Gestalt die eingekommene Gelder zu der Städte Sublevation und Bestem wieder vertheilet werden sollen, worzu denn dieselbe auch eintzig und allein angewendet, sonsten aber keinesweges angegriffen, oder anderswohin emploiret werden sollen.

10. Diese Accise sol von dato an auf drey Jahr lang währen, und nach derselben Verfliessung und Befindung, ob die Städte auch hierdurch gebessert, und viele wüste Stellen bebauet, alsdann ferner dasjenige verordnet werden, was zu des Landes Wolfahrt und Bestem am ersprießlichsten seyn wird: Wie denn auch diese Interims-Einführung der Accise den Städten sonsten an ihren Freyheiten und Privilegien, allerdings unnachtheilig, und ihnen hiernechst frey gelassen werden sol nach Befinden dieses Werck sofort, oder noch vor Verfliessung der dreyen Jahren zu cassiren und aufzuheben:

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