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Einführung der Verbrauchssteuer in den Städten Brandenburgs (15. April 1667)

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8. Hausschlachten.
Von jedem Ochsen: 12. gr.
Von einer Kuhe: 7. gr. 6. pf.
Vom gemesteten Schweine: 3. gr.
Vom Mittel-Schweine: 1. gr. 6. pf.
Vom Hammel: 1. gr.
Vom Säuger oder Ziegen: 6. pf.

9. Nutzbares Viehe.
Von einer mülcken Kuhe jährlich: 6. gr.
Von 25. tragenden oder mülcken Schaffen oder Ziegen: 6. gr.

10. Saltz.
Von einer Tonne: 4. gr.

11. Aussaat.
Vom Scheffel hart Korn: 1. gr.
Vom Winspel: 1. Thal.
Vom Scheffel weich Korn: 8. pf.
Vom Winspel: 16. gr.

12. Von Künstlern, wolconditionirten Handwerckern, Fischern, Schiffern, Fuhrleuten und dergleichen quartaliter.
Jeder Meister: 1. Thal. 12. gr.
Von Mittelhandwerckern: 1. Thal.
Von Tagelöhnern: 12. gr.
Von jedem Gesellen: 8. gr.

2. Und sol (2) jedweden Orts Magistrat die distribution nach Befinden und billigmäßiger proportion hierin anstellen: Jedoch sol dieser letzte modus, wegen der Handwercker und Tagelöhner nicht ehender ad effectum gebracht werden, bis aus denen Generalmitteln eine würckliche Erleichterung erfolgen kan, dannenhero dieselbe, wie auch die Kauffleute, Materialisten und Krähmer nach dem itzigen modo von allerhand Handlung und Nahrung zutragen, die Gesellen der Handwercker aber vom ersten Junii an, hierzu concurriren müssen. Wie denn auch sonsten und bis dahin aus diesen Generalmitteln eine Sublevation einkommen kan, der ordinarius collectandi modus an jedwederm Ort verbleibet, auch durch denselben dasjenige, was aus der Accise nicht erfolgen kan, ferner eingebracht werden muß.

3. So sollen auch an jedwedem Ort die Beampten, oder der Magistrat, fleißige Sorgetragen, daß von obspecificirten consumptibilibus dasjenige, so verordnet, richtig gegeben, und kein Unterschleiff darbey gebraucht werden möge: Gestalt denn dasjenige, wovon die Accise nicht abgestattet, alsobald confisciret, und davon der vierdte Theil dem, der es anzeigen wird, das übrige aber zu Behueff der Contribution heimfallen sol.

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