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Einführung der Verbrauchssteuer in den Städten Brandenburgs (15. April 1667)

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1. Eingebrauene Biere.
Von drey Säcken: 3. Thal.
Von einem Sack: 1 Thal.
Von einem Scheffel, da Scheffelweise zu brauen zuläßig: 2. gr.

2. Frembde Biere, als Zerbster, Brühan, Mumme und dergleichen.
Von einem Dreytonnen-Faß: 1. Thal. 12. gr.
Von der Tonne: 12. gr.

3. Frembde Weine.
Von einem Eymer Alacant, Malvasier, Meth, oder andern köstlichen Weinen, so zur Consumption eingeleget werden: 2. Thal.
Von einem Eymer Rheinwein: 1. Thal.
Von einem Eymer Francken, Frantzösischen Weinen, so zur Consumption eingeleget werden: 1. Thal. 6. gr.

4. Landweine.
Einländische, so bey der Presse gewonnen, oder von dem Lande in Städten eingeführet werden, sol von dem Käuffer gegäben werden von der Tonne: 6. gr.
Dergleichen Weine abgezogen von der Tonne: 9. gr.
Frembde, als Gubenische, Meißnische Landweine, von der Tonne: 10. gr.

5. Brandtwein.
Von Einländischen, von jedem Quart: 6. pf.
Von Rheinischen, Polnischen und anderen frembden, von jedem Quart: 9. pf.

6. Scharnbacken, oder das zum Verkauf geschiehet.
Vom Scheffel Weitzen: 2. gr.
Vom Winspel: 2. Thal.
Vom Scheffel Roggen: 1. gr.
Vom Winspel.: 1. Thal.

7. Scharnschlachten.
Von jedem Ochsen, der auf den Scharnen und von Freyschlächtern zum Verkauf geschlachtet wird: 1. Thal.
Von jeder Kuhe: 15. gr.
Vom Schweine: 6. gr.
Vom Hammel: 2. gr.
Vom Kalbe: 2. gr.
Vom Säuger und Ziegen: 1. gr.

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