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Das „Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste”, in Berlin unterzeichnet von König Friedrich Wilhelm III., Hardenberg, und Kriegsminister von Boyen, unter anderem (3. September 1814)

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17. Wer in dem stehenden Heere nach dem Ablauf seiner dreijährigen Dienstzeit länger fortdienen will, verpflichtet sich dazu auf 6 Jahre und bekommt dafür eine äußere Auszeichnung, bei einer zweiten Verlängerung seiner Dienstzeit bekommt er eine Soldzulage und den Anspruch auf eine Versorgung, wenn er zum weitern Dienst unfähig geworden.

18. Diejenigen, die nach der gesetzlich zurückgelegten Dienstzeit im 1sten oder 2ten Aufgebot der Landwehr aus eigenem Antriebe länger fortdienen wollen, erhalten ebenfalls eine äußere Auszeichnung und die Ansprüche auf die ihren Fähigkeiten angemessenen, Beförderungen in ihren Regimentern.

19. Um diese verschiedenen Eintheilungen der waffenpflichtigen Mannschaft mit Ordnung und Gerechtigkeit zu leiten, soll in einem jeden Kreise eine Behörde gebildet werden, die aus einem Offizier, dem Landrath und ländlichen und städtischen Gutsbesitzern besteht.



Quelle: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1814. Berlin: Georg Decker, [1814], S. 79-82.

Abgedruckt in Walter Demel und Uwe Puschner, Hg., Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789-1815, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 6. Stuttgart: P. Reclam, 1995, S. 392-99.

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