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Einführung des Kantonreglements für Brandenburg-Preußen, erlassen von Friedrich Wilhelm I. (dem „Soldatenkönig”) als ein Befehl an Generalfeldmarschall Albrecht Konrad Finck von Finckenstein (1. Mai 1733)

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Einem jeden von denen neuen enrollirten soll ein kleiner Püschel um den Hut gegeben werden, von denen alten Püschels, so das Regiment ableget, wenn es neue Hüte bekommt, und sollen alle diese enrollirten des Regiments nicht nur mit neuen Pässen von denen Capitains jeder Compagnie, nach denen ihnen zugetheilten Cantons versehen werden, sondern auch vorgedachter maßen dem König, dem Regiment und der Compagnie, wobey sie kommen, schweren.

Jhr sollet auch sowohl, als der Commandeur des Regiments, fleißig Rollen von denen Enrollirten jeder Compagnie halten, wieviel und was für darunter sind, die sich wegen der Werbung außer Landes retiriret, und bisher conniviret worden, müssen sie suchen dieselbe wieder beyzuschaffen, weil Ich will, daß keine Durchschleifferey passiren und Niemand conniviret werden noch einem andern Überlast geschehen soll.

Was aber in diesem District und Canton angesessen ist imgleichen was nicht Wachsthum hat soll gar nicht enrolliret werden und muß bey Vermeidung Meiner schwhersten Ungnade auch bey Verlust von Ehre und Reputation keiner, der mit Haus und Hoff angesessen ist, enrolliret werden.

Die in der Beylage specificirte Städte sind Eurem Regiment in der Disposition nicht mit angesetztet; Also könnet Ihr und der Commandeur des Regiments solche noch eintheilen an die Compagnien, so den schlechtesten Canton bekommen haben.

Hiebey habt Jhr auch die offene Circular-Ordre zu empfangen, welche Jch an die Priester des Eurem Regiment zugeschlagenen Districts dieserwegen ergehen lassen und sollet Jhr diese Ordre an gedachte Prediger zur Publication von denen Cantzeln insinuiren lassen, auch einem jeden Priester die Nahmens der Oerter von seiner Pfarre, so Eurem Regiment zum enrolliren assigniret seyn, damit sie bey Ablesung Meines Edicts solche Oerter zugleich ablesen können.

Jch zweifle also nicht, Jhr und der Commandeur des Regiments werdet Euch bestreben, das Regiment hierdurch in gutem Stande zu erhalten, und dieses heylsahme Werck wohl, gerecht und unpartheyisch einrichten, und soll dies Ordre von dem 1ten May an zur Execution gebracht werden. Jch bin

Euer wohlaffectionirter König

F. Wilhelm
Potsdam, den 1. May 1733

An das Regiment von Finckenstein




Quelle: Eugen von Frauenholz, Das Heerwesen in der Zeit des Absolutismus. München: Beck, 1940. (Entwicklungsgeschichte des deutschen Heerwesens. Unter Mitw. von Walter Elze und Paul Schmitthenner. Hrsg. von Eugen von Frauenholz. Bd. 4.) S. 243-45.

Abgedruckt in Helmut Neuhaus, Hg., Zeitalter des Absolutismus 1648-1789. Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 5. Stuttgart: P. Reclam, 1997, S. 458-64.

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