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Edikt „über die zu bildende Repräsentation des Volks” erstellt von Friedrich Wilhelm III. und Staatskanzler Hardenberg (22. Mai 1815)

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§ 4. Die Wirksamkeit der Landes-Repräsentanten erstreckt sich auf die Berathung über alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche die persönlichen und Eigenthumsrechte der Staatsbürger, mit Einschluß der Besteuerung, betreffen.

§ 5. Es ist ohne Zeitverlust eine Kommission in Berlin niederzusetzen, die aus einsichtsvollen Staatsbeamten und Eingesessenen der Provinzen bestehen soll.

§ 6. Diese Kommission soll sich beschäftigen:

a) mit der Organisation der Provinzialstände;
b) mit der Organisation der Landes-Repräsentanten;
c) mit der Ausarbeitung einer Verfassungs-Urkunde nach den aufgestellten Grundsätzen.

§ 7. Sie soll am 1sten September dieses Jahres zusammentreten.

§ 8. Unser Staatskanzler ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt und hat Uns die Arbeiten der Kommission demnächst vorzulegen.

Er ernennt die Mitglieder derselben und führt darin den Vorsitz, ist aber befugt, in Verhinderungsfällen einen Stellvertreter für sich zu bestellen.



Quelle: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1815. Berlin: Georg Decker, 1815. S. 103 f.

Abgedruckt in Walter Demel und Uwe Puschner, Hg. Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789-1815, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 6. Stuttgart: P. Reclam, 1995, S. 125-26.

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