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Preußisches Gesetz über die Gewerbefreiheit, gezeichnet von Staatskanzler Hardenberg und König Friedrich Wilhelm III. (7. September 1811)

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159. Ausländer, welche in das Land kommen, ihre Dienste in Gewerbsangelegenheiten anzubieten, oder welche auch, wenn sie besonders verschrieben seyn sollten, ihre Dienstleistung nicht blos auf einen einzeln bestimmten Fall beschränken, sind dagegen allen Leistungen ohne Ausnahme unterworfen, welche Inländern im Fall des gleichen Gewerbsbetriebs obliegen würden. Hiernach sind namentlich auch fremde Fuhrleute, die eigends in das Land kommen, um Frachten zu suchen, der Lösung eines Gewerbscheins unterworfen. Fuhrleute und Schiffer aber, die von fremden Orten mit Waaren kommen, blos Rückfrachten annehmen, oder nur gelegentlich beim Durchgange etwas beiladen, bedürfen keines Fuhrmannsgewerbscheins.

160. Insbesondere soll Ausländern nur aus besondern Gründen von den Regierungen gestattet werden, ein Gewerbe umherziehend zu betreiben, und die Vorschriften § 135–150. müssen auf sie vorzüglich mit angemessener Strenge angewandt werden.

161. Alle polizeylichen Taxen der Lebensmittel, Kaufmanns- und Bäckerwaaren sind hiermit überall und gänzlich aufgehoben.

162. Auch die Gastwirthe stehen fortan unter keiner polizeylichen Taxe mehr: Alle Gastwirthe in den Städten erster und zweiter Klasse sind jedoch verpflichtet, monatlich sich selbst, und zwar jeder für sich besonders, eine Taxe zu setzen, diese in allen Gaststuben anzuschlagen, und im Laufe des Monats blos darnach zu liquidiren. Den Polizeyobrigkeiten in den Städten dritter Klasse bleibt belassen, auch dort diese Einrichtung einzuführen, wenn sie dieselbe dem Verkehr der Stadt angemessen finden.

163. Alle Lohntaxen für Handwerkerarbeit sind allgemein und gänzlich aufgehoben. [ . . . ]



Quelle: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1811. Berlin: Georg Decker, [1811], S. 263-80.

Abgedruckt in Walter Demel und Uwe Puschner, Hg. Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789-1815, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 6. Stuttgart: P. Reclam, 1995, S. 289-300.

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