GHDI logo

Preußisches Gesetz über die Gewerbefreiheit, gezeichnet von Staatskanzler Hardenberg und König Friedrich Wilhelm III. (7. September 1811)

Seite 2 von 8    Druckfassung    zurück zur Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument


4. Soldaten in Reihe und Glied dürfen in Bezug auf § 19. des Edikts vom 2ten November 1810 keinen Gewerbschein ohne schriftliche Genehmigung des Regiments-Chefs lösen. [ . . . ]

6. Wer bisher nicht zünftig war, kann unter Beachtung der Vorschriften § 1 bis 5. auf den Grund seines Gewerbscheins jedes Gewerbe treiben, ohne deshalb genöthigt zu seyn, irgend einer Zunft beizutreten.

7. Er ist demohnerachtet auch berechtigt, Lehrlinge und Gehülfen anzunehmen.

8. In diesem Falle wird die Lehrzeit oder die Dauer des Dienstes, das etwanige Lehrgeld, Lohn, Kost und Behandlung bloß durch freien Vertrag bestimmt.

9. Was davon vertragsmäßig nicht bestimmt ist, wird nach der örtlichen Gewohnheit beurtheilt.

10. Was örtliche Gewohnheit sey, entscheidet, falls Streit darüber entsteht, die Polizeibehörde des Orts.

11. Abgehenden Lehrlingen und Gehülfen darf der Lehr- oder Lohnherr ein Zeugniß über ihr Betragen und ihre bewiesene Geschicklichkeit nicht versagen.

12. Dies Zeugniß gilt statt Lehrbriefes oder Kundschaft, wenn die örtliche Polizeibehörde darauf bezeugt, daß ihr der Aussteller als ein unbescholtener Mann bekannt sey, der das darin benannte Gewerbe selbstständig treibe, und daß er vor ihr die Richtigkeit des Inhalts anerkannt habe, auch ihr selbst das Gegentheil nicht bekannt sey.

13. Niemand darf Lehrlinge oder Gehülfen annehmen, deren Unverdächtigkeit und Befugniß, sich dergestalt zu verpflichten, nicht nach den allgemeinen Polizeigesetzen erwiesen ist.

14. Wer bisher zünftig war, darf dem Zunftverbande zu jeder Zeit entsagen.

15. Die Entsagung muß jedoch dem Aeltermann oder Altmeister schriftlich angezeigt werden.

16. Sie entbindet auch nicht, für alle am Tage des Austritt vorhandenen Verpflichtungen des Gewerks so zu haften, als ob der Austritt nicht geschehen wäre. Der Vorsteher des Gewerks ist verpflichtet, jeden einzeln Austretenden ausdrücklich auf diese Verbindlichkeit aufmerksam zu machen. [ . . . ]

18. Zünftige Gesellen dürfen ohne Nachtheil an ihren Zunftrechten auch bei Unzünftigen arbeiten.

19. Jedes Gewerk darf sich durch gemeinsamen Beschluß selbst auflösen. Die Stimmenmehrheit der Meister entscheidet darüber. [ . . . ]

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite