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Das preußische Finanzedikt von 1810, gezeichnet von Staatskanzler Hardenberg und König Friedrich Wilhelm III. (27. Oktober 1810)

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Wäre es thunlich, nur Unsere Domainen schnell genug gegen baares Geld umzusetzen; so würde der Werth derselben allein hinreichen, Unsern Verpflichtungen zu genügen, ohne irgend einen Anspruch an das Kapital-Vermögen Unserer getreuen Unterthanen zu machen.

Da dieses aber ganz unmöglich ist, da durch Anlehn im Auslande der Zweck nicht allein zu erfüllen stehet, obgleich Wir Maaßregeln genommen haben, diese Quelle, so weit es nur immer geschehen kann, zu benutzen, so bleibt nichts übrig, wenn der Staat gerettet werden soll, als das Fehlende an baarem Gelde im Lande selbst anzuschaffen.

Wir wollen dieses aber – mit Ausnahme einer ein für allemal, jedoch in mehreren monatlichen Terminen zu entrichtenden sehr mäßigen Steuer, von denen, die sich von der Arbeit ihrer Hände nähren und nur ein ganz geringes Vermögen besitzen; – nicht als eine Auflage, weder auf das Vermögen, noch auf das Einkommen, verlangen, sondern nur als ein Anleih, behufs Tilgung der Kontribution an Frankreich, auf Unsere, wie oben schon erwähnt ist, zur Befreiung des Staats von Schulden bestimmten Domainen und die geistlichen Güter. Dieses Anleih soll zu vier Procent jährlich richtig verzinset werden, und Wir sichern dessen Wiederbezahlung durch spezielle Hypothezirung eigner dazu anzuweisender Domainenämter und geistlicher Güter, die überdem noch solidarisch dafür haften und die Zinsenzahlung leisten sollen. Es sollen Bedingungen damit verknüpft werden, wodurch die Masse der Staatspapiere, die man zu ? nach dem Nominalwerth dabei wird anbringen können, vermindert und der Werth der übrig bleibenden erhöhet wird, und das Anleih soll man auch nicht auf einmal, sondern binnen zwei Jahren in halbjährigen Terminen entrichten. [ . . . ]

Wir werden übrigens Unsere stete und gröste Sorgfalt darauf richten, durch jede nothwendige und heilsame Einrichtung in polizeilicher und finanzieller Hinsicht Unsern uns so sehr am Herzen liegenden Hauptzweck, das Wohl Unserer getreuen Unterthanen herzustellen, möglichst zu befördern. Zu dem Ende soll auch die nächste Möglichkeit ergriffen werden, das Münzwesen auf einen festen Fuß zu setzen, so wie Wir Uns vorbehalten, der Nation eine zweckmäßig eingerichtete Repräsentation, sowohl in den Provinzen als für das Ganze zu geben, deren Rath Wir gern benutzen und in der Wir nach unsern landesväterlichen Gesinnungen, gern unsern getreuen Unterthanen die Ueberzeugung fortwährend geben werden, daß der Zustand des Staats und der Finanzen sich bessere, und daß die Opfer, welche zu dem Ende gebracht werden, nicht vergeblich sind. So wird sich das Band der Liebe und des Vertrauens zwischen Uns und Unserm treuen Volk immer fester knüpfen.



Quelle: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1810. Berlin: Georg Decker [1810], S. 25-28, 31.

Abgedruckt in Walter Demel und Uwe Puschner, Hg. Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789-1815, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 6. Stuttgart: P. Reclam, 1995, S. 279-85.

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