Das ganze Armenwesen wird also den Händen der Bürgerschaft, ihrem Gemeinsinn und der Wohlthätigkeit der Stadt-einwohner anvertraut. Der Magistrat bleibt aber als Vollstrecker der Polizeianordnungen verpflichtet, darauf zu wachen, daß die Straßenbettelei abgestellt werde. [ . . . ]
Quelle: Sammlung der für die Königlichen Preußischen Staaten erschienenen Gesetze und Verordnungen von 1806 bis zum 27sten Oktober 1810. Berlin, 1822. (Nachdr. Bad Feilnbach 1985.) S. 324-27, 330-33, 342-50.
Abgedruckt in Walter Demel und Uwe Puschner, Hg. Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789-1815, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 6. Stuttgart: P. Reclam, 1995, S. 155-65.