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König Friedrich Wilhelm III. und seine Minister Stein und Schrötter, „Ordnung für sämtliche Städte der Preußischen Monarchie” (19. November 1808)

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Tit. II. Von den Städten im Allgemeinen.

§ 3. Das Stadtrecht, so wie überhaupt der Umfang der Städte erstreckt sich auch auf die Vorstädte.

§ 4. Zum städtischen Polizei- und Gemeinebezirk gehören daher alle Einwohner und sämmtliche Grundstücke der Stadt und der Vorstädte.

§ 5. Die Einwohner jeder Stadt bestehen nur aus zwei Klassen, aus Bürgern oder aus Schutzverwandten oder aus Einwohnern, die das Bürgerrecht gewonnen und solchen, die dasselbe nicht erlangt haben.

Einwohner sind alle diejenigen, welche im Gemeinebezirk ihren Wohnsitz aufgeschlagen haben.

§ 6. Beide, sowohl Bürger als Schutzverwandte, werden in allen Angelegenheiten, die auf das allgemeine Interesse der Stadt Bezug haben, nach dieser Ordnung und den Verfassungen der Stadt beurtheilt.

§ 7. Der Unterschied, welcher bisher zwischen mittelbaren und unmittelbaren Städten statt fand, soll in allen Beziehungen auf städtische Angelegenheiten künftig aufhören.

§ 8. Den Gutsherren wird nicht gestattet, über mittelbare Städte, dieser Ordnung zuwiderlaufende Rechte und Befugnisse auszuüben.

§ 9. Sämmtliche Städte sollen nach der Zahl ihrer Einwohner, in der Zukunft in große, mittlere und kleine eingetheilt werden.

§ 10. Es werden unter den großen Städten diejenigen, welche mit Ausschluß des Militairs, Zehntausend Seelen und drüber haben, – unter mittlern Städten diejenigen, welche ohne Militair, Dreitausend Fünfhundert, allein noch nicht Zehntausend Seelen enthalten, – und unter kleinen Städten diejenigen verstanden, welche, das Militair ungerechnet, noch nicht Dreitausend Fünfhundert Seelen zählen. [ . . . ]


Tit. III. Von den Bürgern und dem Bürgerrechte.

§ 14. Ein Bürger oder Mitglied einer Stadtgemeine ist der, welcher in einer Stadt das Bürgerrecht besitzt.

§ 15. Das Bürgerrecht besteht in der Befugniß, städtische Gewerbe zu treiben und Grundstücke im städtischen Polizeibezirk der Stadt zu besitzen. Wenn der Bürger stimmfähig ist, erhält er zugleich das Recht, an der Wahl der Stadtverordneten Theil zu nehmen, zu öffentlichen Stadtämtern wahlfähig zu seyn, und in deren Besitze die damit verbundene Theilnahme an der öffentlichen Verwaltung, nebst Ehrenrechten zu genießen. [ . . . ]

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