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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, proklamiert am 5. Februar 1794, rechtskräftig ab 1. Juni 1794 (1794)

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§ 78. Die Selbsthülfe kann nur in dem Falle entschuldigt werden, wenn die Hülfe des Staats zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens zu spät kommen würde.

§ 79. Die Entscheidung der vorfallenden Streitigkeiten, so wie die Bestimmung der zu verhängenden Strafen, muß den einem jeden Einwohner des Staats durch die Gesetze angewiesenen Gerichten überlassen werden.

§ 80. Auch Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Oberhaupte des Staats, und seinen Unterthanen, sollen bey den ordentlichen Gerichten, nach den Vorschriften der Gesetze erörtert und entschieden werden.

§ 81. Den Schutz gegen auswärtige Feinde erwartet der Staat lediglich von der Anordnung seines Oberhaupts.


Quelle des Rechts.

§ 82. Die Rechte des Menschen entstehn durch seine Geburt, durch seinen Stand, und durch Handlungen oder Begebenheiten, mit welchen die Gesetze eine bestimmte Wirkung verbunden haben.

§ 83. Die allgemeinen Rechte des Menschen gründen sich auf die natürliche Freyheit, sein eignes Wohl, ohne Kränkung der Rechte eines Andern, suchen und befördern zu können. [ . . . ]


Zweyter Theil.

Zwanzigster Titel: Von den Verbrechen und deren Strafen.

Eilfter Abschnitt: Von körperlichen Verletzungen.

6) bey dem Küchengeschirre;

§ 728. Niemand soll sich kupferner nicht überzinnter Gefäße zur Zubereitung der Speisen bedienen.

§ 729. Kupferschmiede und alle Andere, welche dergleichen nicht tüchtig überzinntes Geschirr verkaufen, sollen mit Confiscation ihres Vorraths, und einer Geldbuße von zehn bis zwanzig Thalern bestraft; im Wiederholungsfalle aber ihres Meisterrechts verlustig erklärt werden.

§ 730. Gleiche Strafe trifft diejenigen Professionisten, welche zum Ueberzinnen kupferner Küchengeschirre einen Zusatz von Bley gebrauchen.

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