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Anweisungen Friedrich Wilhelms I. (des „Soldatenkönigs”) über die Gestaltung und Funktion des General-Direktoriums (20. Dezember 1722)

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§ 3. Die Anfragen müssen aber, so viel immer müglich, kurz und deutlich gefasset, die Sache, worauf es ankommt, mit wenig Worten und nervös vorgestellet, alsdann das Gutachten beigefüget und die Raisons, worauf sich selbiges gründet, hinzugethan werden.

§ 4. Was in dem General- etc. Directorio an jedem Tage vorkommen und abgemacht worden, solches muß noch an selbigem Tage aus dem Protokoll ganz kurz extrahiret und gegen Abend Uns allerunterthänigst eingesandt werden, damit Wir es des folgenden Morgens sehen und lesen und, woferne zugleich Anfragen dabei geschehen sind, über dieselbe Unsere allergnädigste Resolution ertheilen können. [ . . . ]

Mit einem Wort, sie sollen allemal und bei einer jeden Anfrage ihr Gutachten beifügen, nebst den Raisons, worauf sich selbiges fundiret; Wir bleiben doch König und Herr und können thun, was Wir wollen.

Wann sie aber ihr Gutachten bei der Anfrage eröffnen, so wissen Wir erstlich, daß sie vor dessen Abstattung die Sache gründlich examiniret haben; zum zweiten sind Wir auch persuadiret, daß, wann die Sache von so viel ehrlichen und geschickten Leuten untersuchet worden, daß Wir dabei nicht können betrogen werden; und drittens haben Wir auch davon diesen Nutzen, daß sie Uns wegen ihres eröffneten Gutachtens responsable sein müssen, wie sie nämlich die Sache nicht anders als sie in der That und Wahrheit ist, vorgestellet, Uns auch nicht anders als nach ihrem besten Wissen und Gewissen angerathen haben. [ . . . ]



Quelle: Acta Borussica. Deutsche Akademie der Wissenschaften, Berlin, 1892 ff., Band 3, S. 575-651.

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