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Anweisungen Friedrich Wilhelms I. (des „Soldatenkönigs”) über die Gestaltung und Funktion des General-Direktoriums (20. Dezember 1722)

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[Der 5. Paragraf befasst sich mit Fragen der Rangfolge. Im Allgemeinen folgen die Mitglieder des Direktoriums direkt unter dem Rang der Geheimen Staatsräte.]

§ 6. Wann Bediente bei dem General- etc. Directorio abgehen, sollen Uns die fünf dirigirende Ministri zu Bekleidung solcher vacant gewordenen Chargen andere Subjecta allerunterthänigst vorschlagen.

§ 7. Es müssen aber so geschickte Leute sein, als weit und breit zu finden, und zwar von evangelisch-reformirter oder lutherischer Religion, die treu und redlich sind, die offene Köpfe haben, welche die Wirthschaft verstehen und sie selber getrieben, die von Commercien-, Manufactur- und anderen dahin gehörigen Sachen gute Information besitzen, dabei auch der Feder mächtig, vor allen Dingen aber Unsere angeborne Unterthanen sein, es müßte dann, so viel diesen letzten Punkt betrifft, sich fügen, daß Uns zwar ein fremder, jedoch sehr habiler Mensch vorgeschlagen würde, welchenfalls Wir endlich wohl ein oder zwei von dergleichen Subjectis bei Unserem General- etc. Directorio passiren lassen wollen. Um aber obangeführte und andere dahin gehörende Qualitäten kurz zu fassen, so müssen es solche Leute sein, die zu allem capable, worzu man sie gebrauchen will.

[ . . . ]

[Die Paragrafen 8 und 9 legen die Qualifikationen fest, die den Präsidenten und Räten der Provinzialkommissariate und -kammern abverlangt werden.]

§ 10. Bei den Provinzialkammern müssen gute Wirthe bestellet werden, die selbst Wirthe und Beamte gewesen und selbst in hoher Pacht gestanden, auch der Feder gewachsen und rechnungsverständige, vigilante und gesunde Leute sind.

§ 11. Ferner soll es mit Wiederbesetzung der bei den Commissariaten und Kammern in den Provinzien vacant werdenden Bedienungen auf folgende Weise gehalten werden. Wann eine solche Vacanz in Preußen entstehet, sollen Uns zu deren Ersetzung von dem General- etc. Directorio vorgeschlagen werden Clevische, Märkische oder Pommerische Unterthanen, aber keine Preußen;

Zu den Clevischen Commissariats- und Kammerbedienungen Preußen, Märker und Magdeburger, aber keine Clever;

Zu den Pommerschen Commissariats- und Kammerbedienungen Preußen, Clever und Magdeburger, aber keine Pommern;

Im Magdeburgischen und Halberstädtischen Märker, Clever und Preußen, aber keine Magdeburger und Halberstädter.

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