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Politisches Testament Friedrich Wilhelms („des Großen Kurfürsten”) (19. Mai 1667)

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Der vnterschidlichen Religionen, Sein Ihn allen Eweren Landen drey, Als die Reformirte, Lutterische, vndt die RomischCattollische. In der Chur Brandenburg, Preussen, Magdeburg, Pommeren, Halberstadt, Minden, Grafschaft Marck vndt Rauensperg, sein die meisten Lutterisch, vndt die wenigsten der Reformirten Religion zugethan, vndt ist Gott lob die Chur Brandenburg vndt Pommeren von Pabstlichen groben greulen vndt Abgötterey gentzlich befreihet, ausser was die Lutterischen in Ihren kirchen auß dem Pabstumb ahn Ceremonien behalten haben, welches da es mitt gutter manir abgeschaft werden könte, Ihr Euch billig bemuhen sollet, Es muß auch fleissige acht gegeben werden, damitt Sich die Romische Cattollische nicht wider heimblich einschleichen, beforab weillen deren in der Chur Brandenburg vndt Pommeren keine verhanden sein, vndt den wenigen, so auffem Lande wohnen, das exercitium weder offendtlich oder heimlich zu verstatten ist, wie dan auch Ihnen sider das die Reformation alhier in obgenantten beiden Landen, niehmals ist verstattet worden, Außer wan kayserliche oder konigliche gesantten zu Berlin gewessen, dabey Ich wunsche das es der hochste biß ahn den Jungsten tag bestendig verbleiben lassen wolle, auf das solche abgotterey vndt greuell von den nachkommen niehmals mögen gesehen werden. In Preussen haben die Romischen Cattollischen, das offendtliche exerticium, wie auch kirchen und Capellen, dabey muß man Sie lassen, vndt ist Ihnen ein mehres nicht einzureumen, oder zu verstatten, Als was Ihnen die pacta gunnen. In den Landen welche fur Pommeren zum equivalents gegeben worden, Sein viell Romisch-Cattollische, vndt haben Ihr offendtliches exerticium, iedoch wirdt es Ihnen nicht weitter verstattet, Als wie Sie es Anno 1624 gehabt, vndt gebraucht haben, dabey muß man Sie schutzen, ein mehres aber ist Ihnen keines weges inzureumen. Was nun die Romische Cattollische in den Cleuischen vndt angehorigen Landen betrift, da Sein die Reversallen, welche Ihnen von Churfurst Johan Sigis[m] undt vndt Georg Wilhelm gegeben worden sein, auch hernachmals den Stenden von mir sein confirmiret worden, Selbige Reversallen habt Ihr in hoher acht zuhalten, den in kraft derselben, die Stende Meinen herrn vatteren vndt mich fur Ihren erbherrn erkandt vndt angenommen haben, derhalben sein die Stende gegen menniglich dabey zu schutzen, vndt keines weges zu verstatten, das selbige Reversallen, irgens worinnen gekrencket werden mogen, es wirdt auch zu Eweren besseren vnterricht dienen, das Ihr selbige leset, oder Euch furlessen lasset, die wortte so die Romisch Cattollischen angehen, beruhen darein, das Ihre Religion in allen zu behorigen Landen zuzulassen seien, darin ist keine conivens, sonderen eine freie zuzulassung Ihres abergleubischen glaubens bewilliget, [ . . . ]

Die Vniuersitetten so in Eweren Landen verhanden, selbige wollet Ihr Euch zum hochsten befollen sein lassen, vndt muß dahin fur allen dingen gesehen werden, das furnehme gelertte leutte zu professoren angenommen, vndt besteldt werden, [ . . . ]

Ihr habt aber die Professores dahin zu halten, das Sie in Ihrem Ambt fleissig sein, vndt die Jugendt treulich vnterrichten, vndt von bossen abhalten.

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