[Der 72. Artikel verspricht den Städten Abhilfe für ihre Beschwerde, die sich gegen die exzessive Requirierung von Pferden durch Diener der Krone richtete. Danach folgt die Bestätigung und Ratifizierung einer Vereinbarung zwischen der Ritterschaft und den Städten bezüglich bestimmter Detailfragen. Der letzte Abschnitt vermerkt nochmals das Versprechen der Stände, „------- Thaler zu je 24 Groschen“, in gutem Geld über sechseinhalb Jahre zu entrichten.]
Quelle: Christian Otto Mylius, Corpus Constitutionum Marchicarum, Oder Königl. Preußis. und Churfürstl. Brandenburgische in der Chur- und Marck Brandenburg, auch incorporirten Landen publicirte und ergangene Ordnungen, Edicta, Mandata, Rescripta [et]c. : Von Zeiten Friedrichs I. Churfürstens zu Brandenburg, [et]c. biß ietzo unter der Regierung Friederich Wilhelms, Königs in Preußen [et]c. ad annum 1736. inclusivè / ... colligiret und ans Licht gegeben von Christian Otto Mylius. Berlin und Halle, Zu finden im Buchladen des Waysenhauses, [1737]-1755, [Theil 6, Abth. 1, No. CXVIII], S. 426ff.