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Landtagsrezess: Die Beschlussfassungen zugestimmt von Friederich Wilhelm („der Große Kurfürst”) und den brandenburgischen Ständen im Recess vom 26. Juli 1653 (1653)

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Mit den Juden haben Wir einen sonderbahren Contract schließen laßen, Vermöge deßelben Ihnen aller Handel und Wandel in Unsern Churfl. Landen interdiciret, ohne allein in den publicis & solennibus nundinis, in welchen, sie, doch bey dem Magistratui loci sich angeben sollen, Dorüber denn, weil zu solcher Zeit alle commercia cuivis libera seyn müßen, Niemand einige Klage und Beschwerung zu führen, wird Uhrsache haben. Im übrigen wollen Wir Ihnen in Unsern Landen keine fixa domicilia, noch auch Synagogen verstatten, Würden Sie auch untüchtige Wahren feil haben, oder illicitas usuras treiben, wollen Wir solches mit ernst zu bestraffen nicht unterlaßen.

3. Zum Dritten, Wollen Wir Unsern Land-Ständen, die Pfarr-Lehne frey und ungehindert, wie von Alters, laßen, und die das jus patronatus, oder Nominandi & præsentandi haben, sollen nochmahls tüchtige und qualificirte Personen, damit zu beleihen, und aus erheblichen Uhrsachen pro qualitate delicti, doch mit gebüerlichen Processe, wiederumb zuenturlauben, macht haben. Die, so das Jus nominandi & Præsentandi haben, wollen Wir auch in Gnaden dabey schützen und handhaben.

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[Die Anwärter für die Ordination sind vom Generalsuperintendenten in Frankfurt zu begutachten und müssen gewisse Standards erfüllen, die im Rest dieses Artikels erörtert werden.]

4. Zum Vierden, Sollen die Pfarren Commenden, Gotteshäußer und Cüstereyen, bey ihren alten Privilegiis, Einkommen und Gerechtigkeiten erhalten, mit keinen Newrungen beschweret, und ihnen an ihren reditibus nichts entzogen werden.

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[Der Rest dieses Artikels sowie die Artikel 5 bis 10 beschäftigen sich mit Details der Entlohnung der Pastoren, mit Gebühren, etc. Der elfte Artikel, der in jenen Artikeln des Recesses auftaucht, die sich mit Religionsfragen beschäftigen, findet jedoch eine wesentlich breitere Anwendung als nur in religiöser Hinsicht, da er sich auch auf weltliche Ernennungen bezieht. So befasst sich dieser Artikel mit der bedeutenden Frage des „Indigenats“ oder der Staatsangehörigkeit. Denn damals gab es keine einheitliche Staatsangehörigkeit für alle Untertanen des Kurfürsten; man war entweder ein Preuße, ein Brandenburger oder ein Staatsangehöriger von Kleve-Mark. Dieser Artikel stellt einen Kompromiss dar, denn der Kurfürst wollte in jedem Teil seines Herrschaftsgebiets jeden Beliebigen anstellen, den er für geeignet hielt, selbst wenn dieser kein Staatsangehöriger des betreffenden Gebietes war. Doch ihm waren die Hände gebunden, weil er in früheren Verhandlungen mit den Ständen in Preußen und Kleve zu dem Versprechen verpflichtet worden war, dort nur Einheimische einzustellen. Jene Verpflichtungen zwangen ihn nun wiederum, für Brandenburg das gleiche Prinzip zu akzeptieren, er behielt sich dort jedoch das Recht vor, in bestimmten Fällen von diesem Prinzip abzuweichen:]

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