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Landtagsrezess: Die Beschlussfassungen zugestimmt von Friederich Wilhelm („der Große Kurfürst”) und den brandenburgischen Ständen im Recess vom 26. Juli 1653 (1653)

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1. Erstlich, so viel die Religion betrifft, wollen Wir in Unsern gesambten Ländern, Universitæt zue Franckfurth, und Churfl. Schulen, undt überall, nichts anders lehren, noch profitiren laßen, den was in dem reinen Wordte Gottes, den Prophetischen und Apostolischen Schrifften begriffen, und denen Vier haupt Symbolis gemeeß ist, Es sollen auch die hochwürdige Sacraments, nach Unsers Herrn Erlösers und Seeligmachers Jesu Christi Einsetzung, ohne Menschlichen Zusatz und corruptelis administriret werden;

Wir wollen ferner die vorigen Landes-Reversen dergestallt confirmiret haben, daß ein jeder im Lande, der da will, bey des Herrn Lutheri Lehre undt Augspurgischen Confession, wie dieselbige den 25. Junii ao. 1530. Kayser CAROLO dem V. auff dem grossen Reichstage zu Augsspurg in Gegenwarth Kayserlicher Mayt:, auch ChurFürsten undt Ständen des Römischen Reichs, von den damahligen Protestirenden Churfürsten, und Ständen, unterschrieben übergeben, und wie dieselbige von der Zeit an, in den Lutherischen, und allermeist in hiesigen Kirchen dieses Churfürstenthumbs, getrieben worden, und wie Unsere getrewe Stände sich bißhero und izo dazu bekandt, und welche ins gemein von den Lutherischen Kirchen, ungeändert, genandt wirdt, verharren möge, undt alle und iede ihre Symbolici Libri ungekränket verbleiben, und es in allen gelaßen werden soll, wie die Landes Recesse von Ao. 1611, und 1615. darvon disponiren. Es soll Ihnen auch davon abzustehen, kein Zwang noch Trang angethan werden, sintemahl Wir Uns der Herrschafft über die Gewissen anzumaßen, niemahles gemeinet gewesen. Auch in Unsern Aembtern und Oertern, da Uns die Jura patronatus zustehen, Unsern subditis keine verdächtige Personen auffgedrungen haben.

Es seind auch die meiste und ansehnlichste Chargen und beneficien bey den Vornehmsten Collegiis biß auff diese Stunde mehr mit Lutherischen alß Reformirten besetzet, und genoßen worden. Wir seind auch nochmahls, gleichwie bißhero geschehen, gndst. entschloßen, sowoll Lutherischen alß Reformireten unsere Gnade und Beforderung, ohne ansehung der religion, wiederfahren zulaßen.

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[Der Rest dieses Artikels verspricht, dass bestimmte Schulen für Kinder des Adels wieder öffnen und, sobald es die Umstände erlauben, erweitert werden sollen, und dass die Einheimischen Brandenburgs Vorzugsrechte bei der Zulassung, bei Gebühren, etc., genießen sollen, ohne dass zwischen Lutheranern und Kalvinisten zu unterschieden sei.]

2. Fürß Andere, Wollen Wir den Pontificiis, Arrianis, Photinianis, Weigelianis, Wieder-Teuffern und Ministen, weder publicum noch privatum religionis exercitium gestatten, und da wir in erfahrung kommen würden, daß wieder Unser wissen, und willen, in Unsern Churfl. Landen dergleichen conventicula angestellet, so soll es an gebüerender animadversion und bestraffung nicht ermangeln.

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