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Kaiser Joseph II., Anweisungen an alle Staatsbediensteten betreffend die Grundsätze zur Erfüllung ihrer Pflichten (13. Dezember 1783)

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3tio Aus diesem folgt, dass bey allen stellen ohne ausnahm jederman einen solchen trieb zu seinem geschäft haben muss, dass er nicht nach stunden, nicht nach tägen, nicht nach seiten seine arbeit berechnen, sondern alle seine kräften anspannen muss, wenn er geschäfte hat, um selbe vollkommen nach der erwartung und nach seiner pflicht auszuführen und, wenn er keine hat, auch derjenigen erholung, die man so billig doppelt empfindet, wenn man seine pflicht erfüllt zu haben sich bewusst ist, geniesse.

Der nicht liebe zum dienst des vaterlandes und seiner mitbürger hat, der für erhaltung des guten nicht von einem besondern eifer sich entflammt findet, der ist für geschäfte nicht gemacht und nicht werth, ehrentiteln zu besitzen und besoldungen zu ziehen.

4to Eigennuz von aller gattung ist das verderben aller geschäften und das unverzeihlichste laster eines staatsbeamtens. Der eigennuz ist nicht allein von geld zu verstehen, sondern auch von allen nebenabsichten, welche das einzige wahre beste, die aufgetragene pflicht und die wahrheit im berichten und die genauigkeit im befolgen, verdunkeln, bemänteln, verschweigen, verzögern oder entkräften machen. Jeder, der sich dessen schuldig macht, ist für alle weitere staatsdienste gefährlich und schädlich, so wie der, der es weiss und nicht entdeket, mit ihm unter der karte stekt und ebenfalls entweder aus dessen eigennüzigkeit seinen nuzen ziehet oder nur die gelegenheit erwartet, solches gleichfalls zu thun. [ . . . ]

5to Wer dem staat dienen will und dient, muss sich gänzlich hindansezen, wie schon oben gesagt worden. Aus diesem folgt, dass kein nebending, kein persönliches geschäft, keine unterhaltung ihn von dem hauptgeschäft abhalten und entfernen muss und also dass auch kein authoritaetsstreit, kein ceremoniel, courtoisie oder rang ihn im mindesten abhalten muss; zu erreichung des hauptziels das beste zu wirken, der eifrigste zu seyn, am mehresten ordnung unter seinen untergebenen zu halten, [ . . . ]

6to So wie eines jeden pflicht ist, verlässig zu berichten, alle facta nach den hauptgrundsätzen zu beurtheilen und seine meinung freymüthig beyzurüken, so ist es auch die schuldigkeit eines jeden staatsbeamten, dass er selbst auf abstellung aller misbräuchen, auf die wahre und beste art zu befolgung der befehlen, auf die entdekung der dagegen handelnden, endlich auf alles, was zum aufnahm und besten seiner mitbürger gereichen könte, nachsinne, als zu deren dienst wir samentlich bestimmet sind. [ . . . ]

8vo Da das gute nur eines seyn kann, nemlich jenes, so das allgemeine und die gröste zahl betrift und ebenfalls alle provinzen der monarchie nur ein ganzes ausmachen und also nur ein absehen haben können, so muss nothwendig alle eifersucht, alles vorurtheil, so bis itzo öfters zwischen provinzen und nazionen, dann zwischen departemens so viele unnütze schreibereyen verursacht hat, aufhören und muss man sich nur einmal recht eigen machen, dass bey dem staatskörper, so wie bey dem menschlichen körper, wenn nicht jeder theil gesund ist, alle leiden und alle zur heilung auch des mündesten übels beytragen müssen. Nazion, religion muss in allen diesen keinen unterschied machen und als brüder in einer monarchie müssen alle sich gleich verwenden, um einander nuzbar zu seyn. [ . . . ]

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