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Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern (1813)

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Art. 4. Die verschiedenen Strafarten sind folgende: I. Todesstrafe, II. Kettenstrafe, III. Zuchthaus, IV. Strafarbeitshaus, V. Festungsstrafe, VI. Ehren- und demüthigende Strafen, VII. körperliche Züchtigung, VIII. Gefängniß oder Festungsarrest, IX. Vermögensstrafen.

Art. 5. Wer das Leben verwirkt hat, soll mit entblößtem Kopfe, gekleidet in einen grauen Kittel, mit einer Tafel auf Brust und Rücken, worauf sein Verbrechen genannt ist, zum Richtplaze geführt und daselbst enthauptet werden.

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Art. 22. Als Ehrenstrafen sollen künftig angewendet werden: I. die Dienstentsezung (Kassation), welche den Verlust des Dienstranges und Gehaltes, samt der Unfähigkeit zu allen Würden, Staats- und Ehrenämtern zur Folge hat; II. die Erklärung der Unfähigkeit zu Ehrenstellen und öffentlichen Aemtern; III. die einfache Dienstentlassung (Dimission), welche zwar den Verlust des Dienstranges und Gehaltes, nicht aber die Unfähigkeit zu Staats- und Ehrenämtern nach sich zieht.

Als demüthigende Strafen gelten: I. die Herabsezung eines Beamten auf eine im Rang und Gehalt geringere Stelle (Degradation); II. Widerruf und Abbitte; III. gerichtlicher Verweis. [ . . . ]

Art. 25. Eine körperliche Züchtigung darf die Zahl von fünfzig Streichen niemals überschreiten.

Die Anzahl der Streiche ist im Urtheile zu bestimmen.

Sie soll auf den entblößten Rücken, mit einer aus Birkenreisern gebundenen Ruthe vollzogen werden.

Wo das Gesez nicht ausdrücklich öffentliche körperliche Züchtigung bestimmt, soll sie im Gefängnisse, vor einer Gerichtsperson, von dem Gerichtsknechte vollzogen werden.

Art. 26. Körperliche Züchtigung kann nur nach beifälligem Gutachten des Gerichtsarztes vollzogen werden. [ . . . ]

Zweites Kapitel. Von Beschädigungen und andern Mißhandlungen an der Person.

Art. 178. Wer ohne Absicht zu tödten, jedoch mit rechtswidrigem Vorsaze einen Andern gewaltsam angreift, denselben an seinem Körper mißhandelt, oder dessen Gesundheit durch Verwundung, Verlezung oder sonst auf irgend eine Weise beschädiget, soll in folgenden Fällen des Verbrechens der Körperverlezung schuldig geachtet werden. [ . . . ]

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