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„Edikt über das Gemeindewesen”, erlassen von König Maximilian I., mitunterzeichnet von den Ministern Montgelas, Hompesch und Morawitzky (24. September 1808)

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II. Abschnitt. Von der Ausübung der Gemeinde-Rechte.

§ 54. Die Dorf-Gemeinden stehen unter der beständigen Kuratel des Staats; – sie äussern sich durch Gemeinde-Beschlüsse und in Gemeinde-Versammlungen, oder sie handeln durch ihre Vertreter und Bevollmächtigte.

1. Kapitel. Von der Kuratel der Dorf-Gemeinden.

§ 55. Die Kuratel der Gemeinden ist ein Theil der Staats-Polizei, und wird in dem obersten Ressort von dem Ministerium der inneren Angelegenheiten, und unter dessen Leitung von den General-Kreis-Kommissariaten durch die Unter-Gerichte, als Polizei-Behörden und in den grösseren Städten durch besondere Beamte ausgeübt.

§ 56. Die Gemeinden sind daher in Ausübung ihrer Rechte, wie die Minderjährigen, beschränkt, und geniessen auch ihre Vorrechte.

§ 57. Ohne Genehmigung der Kuratel können daher weder sie, noch ihre Vertreter erwerben oder veräussern; – keine neuen Verbindlichkeiten auf sich nehmen; – keine bedeutenden neuen Einrichtungen treffen; – kein Personal aufnehmen oder bevollmächtigen, – und überhaupt keine gültigen Gemeinde-Schlüsse fassen.

§ 58. Die Kuratel ist zwar ebenfalls beschränkt, daß sie in diesen Gegenständen ohne Vernehmung der Gemeinden keine Verfügungen treffen könne; – die Beistimmung der Gemeinde kann aber durch die Autorisation des General-Kreis-Kommissariats, mit welchem die Ober-Kuratel verbunden ist, ergänzt werden.

2. Kapitel. Von den Gemeinde-Versammlungen und dem Munizipalitäts-Rathe.

§ 59. Die kleineren Märkte und Dorf-Gemeinden, welche unter dem Begriffe der Rural-Gemeinden zusammengefaßt werden, besorgen ihre Angelegenheiten durch Gemeinde-Versammlungen und Gemeinde-Beschlüsse; – sie können keine beständigen Repräsentanten oder Vertreter ernennen.

§ 60. In den Städten, und in den denselben gleichgeachteten grösseren Märkten wird die Gemeinde durch einen aus ihrem Mittel gewählten Munizipal-Rath vertreten, welcher wenigstens aus 4, und höchstens aus 5 Gemeinde-Gliedern besteht.

§ 61. Dieser Munizipal-Rath wird in den Städten unter 5000 Seelen, unter der Leitung der Kuratel-Beamten, von den Gemeinde-Gliedern selbst gewählt; – in den Städten über 5000 Seelen geschieht die Wahl durch eigene Wahl-Männer, welche von dem General-Kreis-Kommissariate, auf den Vorschlag des Polizei-Direktors, und nach Vernehmung des Munizipal-Rathes, für jede besondere Wahl benannt werden.

Die Zahl der Wahl-Männer ist noch einmal so groß, als die Zahl der Munizipal-Räthe.

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