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„Edikt über das Gemeindewesen”, erlassen von König Maximilian I., mitunterzeichnet von den Ministern Montgelas, Hompesch und Morawitzky (24. September 1808)

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§ 6. Zwischen den vollen und nuzbaren Eigenthümern tritt kein Unterschied ein; – derjenige, welcher den Grund pachtweise benüzt, und in der Gemeinde wohnt, wird für hinreichend bevollmächtiget angesehen, die Theilnahme an einer Gemeinde auszuüben.

§ 7. Die Gemeinden haben die Rechte öffentlicher Korporationen, welche zu einem fortdauernden gemeinnüzigen Zwecke verbunden sind.

§ 8. Sie können aber, nach der Natur aller Gemeinheiten, nur mit gemeinsamen Willen handeln, und stehen unter der beständigen Kuratel des Staats.

§ 9. Die nachfolgenden Normen betreffen daher insbesondere die Rechte und Verbindlichkeiten der Gemeinden, und alsdann die Art, wie sie solche ausüben und in Erfüllung sezen.

I. Abschnitt. Von den Rechten und Verbindlichkeiten der Gemeinden.

§ 10. In der Eigenschaft öffentlicher Korporationen können die Gemeinden alle Rechte ausüben und Verbindlichkeiten eingehen, welche die bürgerlichen Geseze den Privaten überhaupt gestatten, und den Gemeinheiten insonderheit nicht versagen.

§ 11. Die Rechte der Gemeinden äussern sich vorzüglich in dem Gemeinde-Gute.

§ 12. Die Verbindlichkeiten liegen entweder schon in dem gesellschaftlichen Zwecke der Gemeinden, oder sie sind erst durch willkührliche Handlungen entstanden.

§ 13. Die Mittel, die Verbindlichkeiten zu erfüllen, müssen in den Kräften der Gemeinden selbst aufgesucht werden; – sie bestehen, in Ermanglung eines anderen Gemeinde-Vermögens, in Frohnen und Abgaben.

1. Kapitel. Von dem Gemeinde-Gute.

§ 14. Das Gemeinde-Gut ist von dreifacher Natur und Bedeutung, nämlich:

1) das Gemeinde-Gut, welches die Gemeinde als nothwendiges Mittel zur Erreichung des gesellschaftlichen Zweckes besizt;

2) das Gemeinde-Vermögen, welches sich zu ihrem Nuzen verwalten läßt;

3) die Gemeinde-Gründe, welche zwar der Gemeinde gehören, aber von den Mitgliedern selbst einzeln benuzt werden. [ . . . ]

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