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„Konstitution des Königreichs Bayern”, erlassen von König Maximilian I., mitunterzeichnet von den Ministern Montgelas, Hompesch und Morawitzky (25. Mai 1808)

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§ V. Die Bürger-Miliz wird bestättigt. Zur Erhaltung der Ruhe in Kriegs-Zeiten wird eine National-Garde, und zur Handhabung der Polizei eine Gensd’armerie errichtet werden. [ . . . ]

Völker Unsers Reichs! Die Befestigung eurer gemeinschaftlichen Wohlfahrt ist Unser Ziel. Je wichtiger euch dasselbe erscheint, und je durchdrungener ihr von der Erkenntniß seyd, daß kein besonderes Wohl sich anders, als in der engsten Verbindung mit dem allgemeinen dauerhaft erhalten kann, desto sicherer wird dieses Ziel erreicht, und Unsere Regenten-Sorge belohnt werden. [ . . . ]




Quelle: Königlich-Baierisches Regierungsblatt vom 25. Mai 1808. Sp. 985-1000.

Abgedruckt in Walter Demel und Uwe Puschner, Hg. Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789-1815, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 6. Stuttgart: P. Reclam, 1995. S. 119-23.

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