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Bayerischer Kurfürst Max IV. Joseph, Verordnung über „die Verhältnisse der Staatsdiener, besonders bezüglich ihres Standes und Gehaltes”, mitunterzeichnet von Montgelas (1. Januar 1805)

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zu quiesziren; und ob ihm in dem einen, und andern Falle, neben dem in der Quieszenz verbleibenden Standesgehalte und Titel, auch das Funktionsgehalt entweder ganz, oder zum Theil zu belassen sey.

XVIII. Die Vorstände und Räthe der Justiz-Kollegien verbleiben in allen Quieszenzfällen im Bezuge des verliehenen Gesamtgehaltes. [ . . . ]

XXIV. Der Staat übernimmt für die, unter allen Bedingungen, unvermeidlich zurückbleibende Insuffizienz der Gehälter, in einem Pensions-Systeme für die hinterlassenen Witwen und Waisen seiner Staatsdiener, dessen Regulativ in den nachfolgenden Paragraphen enthalten ist, ein der Familiensorge der Staatsbeamten, und den Kräften des Staatsvermögens entsprechendes Surrogat herzustellen.

§ 1. Die Pension, als ein, auf die Witwen und Kinder der Staatsdiener übergehender Ergänzungstheil der Gehälter, schöpft ihre Bestimmung allein aus der Größe des von dem Erblasser genossenen Gehaltes; schließt alle Rücksicht auf das Privat-Verhältniß des Reichthumes oder der Armuth aus; und nur die beyden Fälle: der Aktivität oder der Quieszenz in sich.

§ 2. Wenn der Staatsdiener in der Dienstes-Aktivität stirbt; erhält die Witwe vom ständigen Gesamt-Geldgehalte des Gatten einen Fünftheil als Pension.

Unter diesem Gesamt-Geldgehalte wird allein das an fixem Geldbetrage verliehene Standes- und Dienstesgehalt, verstanden. [ . . . ]

§ 4. In den beyden Fällen der Aktivität, oder der Quieszenz des verstorbenen Vaters, erhält ein jedes Kind, als einfache oder vaterlose Waise, einen Fünftheil; und als doppelte, oder vater- und mutterlose Waise, drey Zehenttheile der Witwen-Pension, als einen Unterhalts- und Erziehungs-Beytrag. [ . . . ]

§ 24. Alle Pensionen, deren Bestimmungen in den vorausstehenden Paragraphen gegeben sind, werden aus Staatsmitteln geleistet.

Diese Prästation von Seite des Staates schließt eine ihr zur Seite gehende Errichtung einer besondern Witwen- und Waisenkasse aus dem Privatvermögen der zu diesem Ende in eine Gesellschaft tretenden Glieder des dienerschaftlichen Standes so wenig aus, daß vielmehr eine solche Assekuranz zur Verbesserung des Zustandes aller derjenigen, welche den Familienstand der Staatsdiener bilden, sich den angelegentlichsten Wohlthätigkeits-Anstalten der Regierung anschließt. [ . . . ]




Quelle: Churpfalzbaierisches Regierungsblatt. VII. Stück vom 13. Februar 1805. Sp. 225-234, 239.

Abgedruckt in Walter Demel und Uwe Puschner, Hg. Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789-1815, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Herausgegeben von Rainer A. Müller, Band 6. Stuttgart: P. Reclam, 1995, S. 130-36.

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