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Bayerischer Kurfürst Max IV. Joseph, Verordnung über „die Verhältnisse der Staatsdiener, besonders bezüglich ihres Standes und Gehaltes”, mitunterzeichnet von Montgelas (1. Januar 1805)

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Der quieszirte Diener verbleibt im Befugnisse dieser Funktionszeichen, bis zum Wiedereintritte in eine Funktion, und die mit derselben verbundenen Zeichen.

XIII. Aus denselben administrativen oder organischen Motiven der Quieszirung kann auch die Translokation eines aktiven Staatsdieners eintreten.

Die lokale Versetzung darf jedoch niemals, weder eine Zurücksetzung in Beziehung auf die Dienstesklasse;

noch eine Beschädigung in Beziehung auf den Gesamtgehalt, und auf die unvermeidlichen Kosten des Umzuges seyn. [ . . . ]

XVII. Der Befugniß zur Entlassung und Quieszirung auf Seite des Staates steht eine solche Befugniß auf Seite des Staatsdieners mit folgender Modalität entgegen: [ . . . ]

B. Der Staatsdiener kann wegen Dienstesalter in die Quieszenz treten. Hiezu werden durch alle Dienstesklassen volle vierzig Dienstesjahre erfodert.

Zum Komplement des Dienstesalters, dürfen alle, – unter verschiedenen Regierungen des Gesamt-Churstaates, und in verschiedenen Dienstesklassen zurückgelegten Jahre; nicht aber die Jahre der Vorbereitungsstellen, und einer interimistischen Quieszenz, gezählet werden. Der nach vollendetem Dienstesalter in die Quieszenz tretende Staatsdiener behält das Standesgehalt mit dem Titel, und den Funktionszeichen, und verliert das Dienstesgehalt.

C. Der Staatsdiener kann wegen Lebensalter in die Quieszenz treten.

Hiezu werden durch alle Dienstesklassen siebenzig volle Lebensjahre erfodert.

Der nach vollendeten siebenzig Lebensjahren in die Quieszenz tretende Staatsdiener behält gleichfalls das Standesgehalt, den Titel, und das Funktionszeichen; und verliert das Dienstesgehalt.

D. Der Staatsdiener kann vor der Erfüllung des festgesezten Dienstes- und Lebensalters, durch physische Gebrechlichkeit, als Folge entweder eines äußern, in oder außer der Funktion erlittenen Unglückes, oder der innern Anstrengung, funktionsunfähig, und dadurch zur Quieszenz geeigenschaftet werden.

Ein solcher Fall muß durch die strengsten Beweise des Faktums, und durch die bestimmtesten Zeugnisse ämtlicher Aerzte, und kompetenter Geschäftsmänner, hergestellt seyn.

Von der Natur des hergestellten einzelnen Falles hängt jedesmal die besondere Erkenntniß ab: ob der Staatsdiener für immer – oder

nur für eine gewisse Zeit –

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