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Bayerischer Kurfürst Max IV. Joseph, Verordnung über „die Verhältnisse der Staatsdiener, besonders bezüglich ihres Standes und Gehaltes”, mitunterzeichnet von Montgelas (1. Januar 1805)

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VI. In jenem Falle, wenn ein Haupt-Geldbezug, ohne Nebenbezug, verliehen ist, werden bestimmte Theile, und zwar

a) im ersten Jahrzehent des Dienstes drey Zehenttheile;

b) im zweyten Jahrzehent des Dienstes zwey Zehenttheile; und

c) nach dem Eintritte in das dritte Jahrzehent des Dienstes für die ganze Folgezeit desselben ein Zehenttheil des Gesamtgehaltes als Gehalt des Dienstes;

und also

a) in der ersten Periode sieben Zehenttheile;

b) in der zweyten Periode acht Zehenttheile; und

c) in der dritten Periode neun Zehenttheile des Gesamtgehaltes als Gehalt des Standes erklärt. [ . . . ]

VIII. Der Verlust des dienerschaftlichen Standes (Kassation) kann nur nach vorhergegangener richterlicher Untersuchung, und aus der Kraft des Urtheilsspruches eines Justiz-Kollegiums erfolgen, und wird auf den unerwarteten Fall, daß ein Staatsdiener fähig seyn könnte, die persönliche Würde des Staats-Oberhauptes durch Verbal- oder Real-Angriffe zu verletzen, nebst einer unmittelbar erfolgenden Suspension seines ganzen Standes- und Dienstes-Verhältnisses, ausdrücklich unter die gesetzlichen Straf-Bestimmungen aufgenommen. [ . . . ]

X. Außer dem Falle eines richterlichen Spruches, hat der einmal verliehene Dienerstand, und [das] Standesgehalt die unverlezliche Natur der Perpetuität.

Die Funktion des Dieners, und der Dienstesgehalt sind prekärer Natur.

Sie können, ohne Rekurs an den Richter, in Folge einer administrativen Erwägung, oder einer organischen Verfügung,

entweder für immer, mittelst Dimißion,

oder für eine gewisse Zeit, mittelst Quieszirung benommen werden.

XII. Der entlassene, und der quieszirte Diener verbleiben im Titel und Gehalte des Standes, und verlieren das Funktionsgehalt.

Der Entlassene verliert zugleich die Befugniß, sich der mit der Funktion seiner Standesklasse verbundenen äußern Zeichen (der Amtskleidung) zu bedienen.

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