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Veit Ludwig von Seckendorff, Auszüge aus Teutscher Fürsten-Staat (1656)

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§ 13. Würden aber die stände in ihrer ersten antwort auf die proponirte puncten zweiffelhaffte, oder gar abschlägige und wiedrige meynung führen: So wird ihnen darauf, wo ihre angezogene ursachen nicht erheblich scheinen, eine gegen-erklärung oder replic, im nahmen des landes-herrn, schrifftlich zugestellet, darauf sie anderweit, in einer fernern antwort, oder duplic, sich vernehmen lassen müssen, und geräth offt in wichtigen und verdrießlichen sachen dahin, daß wohl noch mehr schrifften gewechselt werden, ehe man eines schlusses einig werden kan, doch/pfleget man, um weitläuffigkeit zu verhüten, nicht gerne in weitere schrifften sich einzulassen, sondern durch mündliche conferentz, zwischen des landes-herrn räthen, und allen, oder etlichen von den land-ständen, die sachen, darum man unterschiedlicher meynung ist, gegen einander fürzubringen, biß entweder nach der proposition des landes-herrn, oder je in andere nützliche wege, nach dem rath der stände, oder der meisten aus ihnen, eine resolution gefasset wird, darinnen denn der landes-herr desto behutsamer verfähret, weil solche Landtags-schlüsse nicht nur die beschriebene stände, und ihre hintersassen, sondern auch seine unmittelbare unterthanen der ämter, welche wohl den grössern theil des landes mit machen, zugleich angehen, und er dißfalls für dieselben mit sorgen und handeln muß.

§ 14. Bey solchen zusammenkünfften pflegen die landstände auch fürbringen zu lassen, wessen sie sich etwan bey dem landes-herrn, wegen seiner regierung, oder sonst wegen ein und andern mißbrauchs, der von seinen beamten und dienern im lande fürgenommen werden wollte, zu beschweren hätten.

Dieselbigen gravamina höret der landes-herr an, und wenn sichs befindet, [ . . . ] daß es eine gemeine klage, die entweder das gantze land, oder etliche vornehme stände desselben, oder zwar nur einen, oder wenige, aber mit befürchteter consequentz und einfolge auf andere, betreffen möchte, so wird er sich entweder [ . . . ], zu billichmäßigen einsehen und abstellung des mißbrauchs erklären, oder es auf weitere erkundigung stellen oder allenfals auch neben seinen räthen etliche aus dem mittel der landschafft, welche sie selbst aus den verständigsten und unpartheyischen vorzuschlagen haben, deputiren und ordnen, welche in solchen gravaminibus oder beschwerungen, diejenigen, welche es angehet, es seyen nun stände des landes, oder herrschafftliche beamte, fürfordern, der sachen beschaffenheit erforschen, und ein billichmäßiges mittel und abschied treffen sollen. [ . . . ]

§ 15. Wenn aber dem landes-herrn solche sachen fürfallen, darzu er eben nicht aus altem herkommen und schuldigkeit, die land-stände zu rath fragen muß, gleichwohl aber auch nicht gerne ohne deren vorbewust handelt; oder die sache bestehet auf blosser anordnung, gehet aber die unterthanen insgemein an; oder wird von einem thunlichen mittel geredet, wie dasjenige, was auf landtägen beschlossen, am füglichsten ins werck zu stellen sey, so pflegt der landes-herr nicht alle land-stände insgemein, sondern zu verhütung der kosten und gewinnung der zeit, öffters auch um besserer geheimhaltung willen, einen ausschuß aus denenselben zusammen zu beschreiben. Solcher ausschuß oder benennung etlicher personen bald in engerer, bald in grösserer anzahl, wird mehrentheils aus allen ständen oder classen der landschafften, auf einen allgemeinen land-tag beschlossen, und zu werck gestellet damit der landes-herr wisse, welche er in obigen fällen zu erfordern habe.

Es geschicht auch wohl, daß, nach gelegenheit der läufften und zeiten, ein solcher ausschuß von denen sämtlichen land-ständen, in denen sachen bevollmächtiget wird, die sonst für die völlige landschafft gehöreten, wessen denn der landes-herr auf diese heimstellung mit denen vom ausschuß einig wird, das ist eben so viel und kräfftig, als wenn es auf einem ordentlichen land-tage geschehen wäre. [ . . . ]

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